Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich, für Personen die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus/die Einrichtung nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen und behinderte Personen). Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
- Mindestalter 16 Jahre
- Bewegung in der Öffentlichkeit wegen einer dauerhaften Behinderung nicht möglich
- Befreiung ist nur möglich, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen oder abhandengekommen ist/sind
Benötigte Unterlagen
- Siehe Weiterführende Informationen
Weiterführende Information
Informationen zum neuen Personalausweis
http://www.personalausweisportal.de
Verfahrensablauf
- Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
- Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
- Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
- Sie senden den Antrag und die an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune.
- Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind und sendet Ihnen diese zu.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (3-5 Tage. In Urlaubzeiten kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.)