Planfeststellungsverfahren sind umfangreiche Infrastrukturverfahren (z.B. Bau oder Erweiterungen von Flughäfen, Gas- oder Stromtrassen), die vor einer abschließenden Entscheidung – dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss - ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren durchlaufen.
Im ersten Verfahrensschritt, dem Anhörungsverfahren, werden die für das beabsichtigte Bauvorhaben erstellten Pläne der Öffentlichkeit für einen Monat zur Kenntnis gegeben. Darauf wird mindestens eine Woche vorher hingewiesen. Die Bürgerinnen und Bürger können sich in dieser Zeit über das geplante Projekt informieren und prüfen, ob sie in ihren Rechten betroffen sind. Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist (je nach Fachgesetz 2 bis 4 Wochen nach Ende der Offenlage) kann jeder, der seine Belange von der beabsichtigten Maßnahme betroffen sieht, Einwendungen erheben.
Es besteht für Betroffene die Möglichkeit, bestehende Anregungen und Bedenken zum Verfahren bei der Stadt Willich zur Niederschrift abzugeben. Alle Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger dann zur Prüfung und Gegenäußerung übergeben.
Sobald diese Gegenäußerungen der Anhörungsbehörde vorliegen, werden die Einwendungen und Stellungnahmen in einem Erörterungstermin unter der Leitung der Anhörungsbehörde (i.d.R. die Bezirksregierung) zwischen dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, diskutiert und besprochen.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach den einschlägigen Fachgesetzen unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Einwendungen und Stellungnahmen sowie der geltenden Rechtsprechung über den Antrag des Vorhabenträgers. Darin sind auch die Entscheidungen über die Einwendungen und Stellungnahmen enthalten. Dieser Planfeststellungsbeschluss umfasst alle erforderlichen behördlichen Entscheidungen, die für das geplante Projekt erforderlich sind (Konzentrationswirkung).
Der Planfeststellungsbeschluss wird der Öffentlichkeit für einen Monat zur Kenntnis gegeben. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Dieser Rechtsbehelf steht auch dem Antragsteller im Falle einer ablehnenden Entscheidung offen. Welches Gericht zuständig ist, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt, die Bestandteil des Beschlusses ist.
Fristen
Die Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss ist auf die von der Planfeststellungsbehörde Dauer der Auslegungsfrist bestimmt.