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Baugenehmigung für gewerbliche Vorhaben

Letzte Änderung am

Wenn Sie die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines gewerblichen Vorhabens planen, ist entweder das umfassende oder vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag für sog. "große" Sonderbauten, die im § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 abschließend aufgeführt sind, im Rahmen eines umfassenden Prüfumfanges auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dazu zählt die Einhaltung der Anforderungen nach dem Baugesetzbuch, der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Übereinstimmung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Weiterführende Informationen über die Antragstellung, die Kosten, den Zeitumfang und den Verfahrensablauf des umfassenden Baugenehmigungsverfahrens erhalten Sie in der entsprechenden Dienstleistungsbeschreibung.

Die gewerblichen Vorhaben, die nicht zu den vorgenannten "großen" Sonderbauten zählen, werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft. Hierunter fallen nicht nur rein gewerbliche Vorhaben, sondern auch Vorhaben mit einer gemischten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen zu dem Brandschutz, der Erschließung, den Abstandsflächen, den örtlichen Bauvorschriften und den erforderlichen Stellplätzen erfüllt sind. Sie als Bauherr:in müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Für weiterführende Informationen über die Antragstellung, die Kosten, den Zeitumfang und den Verfahrensablauf des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens rufen Sie die entsprechende Dienstleistungsbeschreibung auf.

Weiterführende Information

Bei Bedarf können Sie gerne einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit der Servicestelle der Bauaufsichtsbehörde vereinbaren.

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