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Nicht im Anflug, aber online: UVO

Digitalisierung bei der Stadt Willich schreitet voran / der Unterhaltsvorschuss kann ab 1. April online beantragt werden


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Screenshot Seite UVO online
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© © Pressestelle Stadt Willich

Nicht im Anflug, dafür aber online machbar: Der „UVO“ abgekürzte UnterhaltsVorschussOnline kann bei der Stadt Willich ab April auch online gestellt werden – die Verwaltungsdigitalisierung kommt voran. 

Dazu ist die neue Online-Antragssoftware namens "UVO" vorgesehen, die auf der hierzu angepassten städtischen Webseite verlinkt ist. Damit soll eine schnellere und sichere Antragsstellung möglich werden: Eine Weiterbewilligung des Unterhaltsvorschusses beziehungsweise die digitale Einreichung der Antworten auf die Schreiben der Stadt zur jährlichen Überprüfung ist hier ebenfalls möglich. Und auch die Nachreichung von eventuell fehlenden Unterlagen zu den Anträgen und jährlichen Überprüfungen sind machbar.

Die übersichtlich gestaltete Software überprüft alle Angaben auf Plausibilität und hilft Schritt für Schritt beim Ausfüllen der Online-Formulare, um das Verfahren rund um den Unterhaltsvorschuss so einfach wie möglich zu machen.

"Offline" geht weiterhin auch

Eine "Offline"-Beantragung wie bisher gibt es natürlich noch parallel und kann gerne wie früher eingereicht werden, allerdings können dabei längere Wartezeiten entstehen. Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, wird der Antrag innerhalb der gesetzmäßigen Zeit von bis zu drei Monaten bearbeitet, in der Regel ist die Bearbeitungszeit allerdings deutlich kürzer. Dies hängt natürlich stark vom Betrieb, konkret von der Anzahl die eingehenden Anträge ab.

 „Alle bereits laufenden Bewilligungen behalten natürlich ihre Wirksamkeit. Kein Antrag muss wegen der Modernisierung des Verfahrens neu gestellt werden“

, beruhigt Volker Sternemann, Leiter des zuständigen Geschäftsbereichs Soziales. Er freut sich über das erweiterte Angebot: „Mit der Einführung des UVO-Verfahrens geht die Stadt Willich einen weiteren wichtigen Schritt, was das Erfüllen der Anforderungen des OZG, also des Onlinezugangsgesetzes angeht.“  
 

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