Inhalt

Bauberatung

Technisches Rathaus Neersen
Große Bildansicht öffnen
© © Stadt Willich

Angesichts der Komplexität des öffentlichen Baurechts können sich im Zusammenhang mit Baumaßnahmen vielschichtige rechtliche Fragestellungen und Probleme ergeben. Daher wird Ihnen als Bürger:in, Bauherr:in, Entwurfsverfasser:in, Investor:in oder Projektentwickler:in in der Planungsphase einer Baumaßnahme von der Bauaufsichtsbehörde eine Bauberatung angeboten. Egal, ob Sie ein Haus bauen, umbauen, erweitern, anders nutzen oder abbrechen wollen, die Bauberatung informiert Sie, was auf einem Grundstück möglich ist, wie Ihr beabsichtigtes Vorhaben umgesetzt werden kann oder wie Sie Ihr bestehendes Gebäude verändern können.

Die Bauberatung erfolgt auf Grundlage der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung, der Bebauungspläne und Satzungen der Stadt Willich. Über das Geoportal Niederrhein haben Sie bereits vorab die Möglichkeit, einen Einblick über für Sie relevante Bebauungspläne und Satzungen sowie deren inhaltlichen Vorgaben zu erhalten.

In der telefonischen oder persönlichen Bauberatung erhalten Sie unter Berücksichtigung eines begrenzten Zeitkontingentes eine erste grobe Einschätzung über die Realisierbarkeit Ihres Vorhabens, unverbindliche Hinweise und Empfehlungen. Auch schriftliche Anfragen (z.B. per Mail) nehmen wir entgegen. Bitte geben Sie neben Ihrer Frage- bzw. Problemstellung unter Nennung des betreffenden Grundstückes (Anschrift sowie Gemerkung, Flur und Flurstück) auch Ihre Kontaktdaten (Rufnummer) an, sodass wir Sie sowohl telefonisch als auch schriftlich kontaktieren können. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass keine Rechtsansprüche aus den im Rahmen der Bauberatung erteilten Auskünften abgeleitet werden können und tatsächliche Bauplanungen nicht von der Bauberatungsstelle geleistet werden dürfen, sondern in der Verantwortung eines durch Sie zu beauftragenden Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieur:in oder Architekt:in) liegen. In besonderen Fällen, bei denen die baurechtliche Zulässigkeit im Rahmen der Bauberatung nicht abschließend geklärt werden kann, wird das Stellen eines Antrags auf Vorbescheid (sogenannte Bauvoranfrage) empfohlen.

Öffnungszeiten und Kontakt

Die Bauberatung im Geschäftsbereich Bauen und Wohnen, landläufig auch als "Bauamt" bezeichnet, erfolgt montags und mittwochs in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch sowie montags und mittwochs in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr persönlich, wobei telefonische Auskünfte erfahrungsgemäß nur zu kleineren Frage- oder Problemstellungen beantwortet werden können. Für eine persönliche Beratung im Technischen Rathaus empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung mit dem/der zuständigen Ansprechpartner:in. Sofern Sie ohne Terminvereinbarung die Servicestelle zur Bauberatung aufsuchen, müssen Sie mit entsprechenden Wartezeiten rechnen.

Die Bauberatung für gewerbliche Vorhaben und die Stadtbezirke Anrath und Neersen übernimmt Herr Koczula. Zu Vorhaben im Außenbereich und in den Stadtbezirken Willich und Schiefbahn werden Sie von Frau Köppen beraten. Die Kontaktdaten finden Sie unter der Rubrik "Weiterführende Information".

Erforderliche Unterlagen

Sofern Sie dem Angebot der persönlichen Bauberatung nachkommen, bitten wir Sie, vorhandene Unterlagen zu Ihren geplanten Maßnahmen mitzurbringen. Als Unterlagen kommen beispielsweise

  • skizzenhafte Entwürfe oder Zeichnungen, 
  • Lagepläne,
  • Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten),
  • Fotos oder
  • bereits bestehende Baugenehmigungen (vor allem für geplante Nutzungsänderungen)

in Betracht. Fehlen Ihnen die Unterlagen zu bestehenden Baugenehmigungen, können Sie im Rahmen einer Akteneinsicht die erforderlichen Genehmigungsunterlagen bei uns beantragen. Weitergehende Informationen erhalten Sie unter der Dienstleistung Bauaktenauskunft.

Außerdem bitten wir Sie, zu Ihrem persönlichen Beratungstermin ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mitzubringen. Sofern Ihre Frage- bzw. Problemstellungen datenschutzrechtliche Aspeke berühren, kann die Vorlage eines Eigentümernachweises oder einer Vollmacht des/der Eigentümer:in erforderlich sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) rund um das Thema Bauberatung

Während der Planungsphase eines Bauvorhabens können vielfältige Frage- bzw. Problemstellungen auftauchen. Mit dem nachfolgenden FAQ möchten wir Ihnen eine erste Hilfestellung leisten, indem wir häufig gestellte Fragen beantworten. Sollten Sie darüber hinausgehend weitere Informationen benötigen oder eine Frage bzw. ein Problem im FAQ nicht beantwortet werden, kontaktieren Sie uns gerne.

Welche Unterlagen sind für einen vollständigen Bauantrag erforderlich?

Für die Einreichung vollständiger Bauantragsunterlagen haben wir eine Checkliste erstellt. Der Inhalt der in der Checkliste aufgeführten Bauvorlagen ist in der Verordnung über bautechnische Prüfungen näher erklärt.

Welches Planungsrecht gilt auf meinem Grundstück?

Auskünfte zum geltenden Planungsrecht finden Sie auf der Seite des Geoportals Niederrhein.

Wo finde ich einen Entwurfsverfassenden (z.B. Architekt:in oder Bauingenieur:in)?

Aus rechtlichen Gründen dürfen wir keine Empfehlungen für Entwurfsverfassende aussprechen. Unverbindliche Auflistungen finden Sie auf den Internetseiten der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

Wo finde ich ich die erforderlichen Antragsformulare und Vordrucke?

Ob und welche Bauvorlagen einzureichen sind, wird in der Verordnung über bautechnische Prüfungen geregelt. Eine Übersicht aller Formulare und Vordrucke erhalten Sie auf dem Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wie berechne ich die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl?

Die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind im Planungsrecht wesentliche Kenngrößen zur Festsetzung und Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Beide Kennzahlen sind mögliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die im Rahmen eines Bauvorhabens einzuhalten sind. Eine Hilfestellung zur Berechnung der im Einzelfall geltenden Grundflächenzahl und/oder Geschossflächenzahl leistet Ihnen die Arbeitshilfe der Stadt Frankfurt am Main.

Wie viele Kraftfahrzeug- und Fahrradabstellplätze muss ich für mein Bauvorhaben nachweisen und wie müssen diese beschaffen sein?

Zur Verwirklichung der Anforderungen an notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (§ 48 BauO NRW 2018) wurde die Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder erlassen. Diese regelt die Pflicht, bei der Errichtung oder (Nutzungs-)änderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. Sie regelt die Herstellung dieser notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, einschließlich der Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, und Fahrräder in Bezug auf ihre Zahl, Größe und Beschaffenheit.

Wann und in welchem Umfang muss ich die Barrierefreiheit bei der Errichtung oder (Nutzungs-)änderung von Wohnbebauung beachten?

Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen gemäß § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018 im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen betrachtet damit das selbstständige und selbstbestimmte Wohnen als wesentlichen Baustein einer modernen und auf alle Menschen ausgerichteten Wohnungsbaupolitik. In der DIN 18040-2 als gültiges technisches Regelwerk sind die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit im Wohnungsbau verankert. Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Welche Bauvorhaben darf ich ohne Baugenehmigung errichten?

Die verfahrensfreien Bauvorhaben, die von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind, sind im § 62 BauO NRW 2018 abschließend geregelt. Jedoch müssen auch die verfahrensfreien Bauvorhaben alle Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die Anlagen gestellt werden (z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes wie Baugrenzen oder Baufenster oder das Baunebenrecht wie Denkmal- oder Immissionsschutzrecht), einhalten.

Kann ich mein geplantes Vorhaben trotz Abweichung von den geltenden baurechtlichen Vorschriften errichten?

Grds. gilt, dass ein Bauvorhaben den geltenden Vorschriften des öffentlichen Baurechtes entsprechen muss. Wenn Planungen der Bauherrschaft und/oder des Entwurfsverfassenden hiervon abweichen, können im Einzelfall Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Nähere Informationen über die Voraussetzungen und Antragstellung finden Sie unter der Dienstleistung "Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben und Baugenehmigungen".

Vielleicht auch interessant?

  • Baugrundstücke

    Wir informieren über das Bewerbungsverfahren für Baugrundstücke sowie das Angebot an Grundstücken und Immobilien.

    Weiterlesen
  • Beratungsangebote

    An vielen Stellen finden Sie Hilfe und Unterstützung zu verschiedenen Themen. Auf dieser Seite geben wir einen Überblick über mögliche Beratungsangebote, sortiert nach Themen. Wir hoffen, dass wir Ihnen helfen können.

    Weiterlesen
  • Service-Portal

    Mehr Dienstleistungen zu diesem Thema und vielen anderen Themenfeldern finden Sie im Service-Portal der Stadt Willich.

    Weiterlesen

Weiterführende Information

Hilfe

Leichte Sprache

Wir stellen Inhalte unserer Web-Seite in Leichter Sprache zur Verfügung. Das Angebot wird mit Hilfe Künstlicher Intelligenz weiter ausgebaut.

Leichte Sprache

Gebärdensprache

Auf der folgenden Seite stellen wir Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereit, die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz übersetzt wurden.

Gebärdensprache

Sie haben das Seitenende erreicht.