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Baugenehmigung: Typengenehmigung, referentielle Baugenehmigung

Letzte Änderung am

Die referenzielle Baugenehmigung wurde mit der neuen Landesbauordnung 2018 eingeführt. Das Verfahren kann zum Tragen kommen, wenn Sie beabsichtigen, mehrere gleiche Gebäude innerhalb eines Bebauungsplangebiets zu errichten.

Das sogenannte Referenzgebäude wird im vereinfachen Baugenehmigungsverfahren genehmigt, für alle weiteren Gebäude (Bezugsgebäude) ist dann lediglich eine Anzeige erforderlich.

Voraussetzungen

Dieses Verfahren setzt voraus, dass Sie mehrere Gebäude die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, innerhalb eines Bebauungsplanes errichten wollen. Diese Gebäude müssen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genehmigt werden können.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich die Betriebsbeschreibung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • (amtlicher) Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes und Angaben zur Kostenermittlung
  • Angaben zum Brandschutz
  • Brandschutzkonzept (zwingend bei großen Sonderbauten)

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Fristen

Fristen gibt es für die Vervollständigung der Unterlagen:

Die Frist zur Vervollständigung des Bauantrags wird im Einzelfall festgelegt

Weiterführende Information

Hinweise zu den benötigten Unterlagen:

  • Bauantragsformular für Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, wenn es sich um Wohnungsbau und sogenannte „kleine“ Sonderbauten handelt.
  • Baubeschreibung bei allen Bauanträgen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung mit baulichen Änderungen von baulichen Anlagen.
  • Betriebsbeschreibung erforderlich, wenn Sie Bauanträge für gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Bauvorhaben stellen wollen. Betriebsbeschreibungen sind auch bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderung der baulichen Anlage vorzulegen.
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte) gemäß § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -. Dieser Auszug aus der Liegenschaftskarte darf nicht älter als sechs Monate sein. 
  • Lageplan gemäß § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -. Dabei muss es sich um einen Lageplan handeln, der von einer Katasterbehörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet wurde (Amtlicher Lageplan), ergibt sich aus der Vorschrift des § 3 Absatz 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen – BauPrüfVO.
  • Bauzeichnungen gemäß § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -. Die Bauzeichnungen umfassen die Grundrisse, die Schnitte und die Ansichten eines Bauvorhabens. Für die Erstellung der Bauzeichnungen müssen Sie den Maßstab 1:100 verwenden.

    In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

    -der Maßstab;

    -die Maße; auch die Maße der Öffnungen in den Grundrissen und Schnitten;

    -das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes Anforderungen an diese gestellt werden; bei Änderungen baulicher Anlagen die zu beseitigenden und neuen Bauteile.

    Weitergehende Anforderungen an die Bauzeichnungen ergeben sich aus der Vorschrift des § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -

  • Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung dürfen auch nicht fehlen, gemäß § 6 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -. Als Grundlage für die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil I (Ausgabe 1987). Bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m³ Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, müssen Sie eine Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten angeben. Bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 2 BauO NRW 2018 Angaben wären die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten mitzuteilen.
  • Wenn Sie einen Bauantrag für gewerbliche Bauvorhaben stellen wollen, sind noch zusätzliche Unterlagen erforderlich: 

    -Der Bauantrag für einen kleinen Sonderbau muss die erforderlichen Aussagen zum Brandschutz enthalten oder es ist ein Brandschutzkonzept in Anlehnung an § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - vorzulegen. Diese Aussagen zum Brandschutz sind von einem Sachkundigen, zum Beispiel einem Architekten, zu erstellen. In besonderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes gemäß § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - fordern. Das Brandschutzkonzept müssen Sie dann von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufstellen lassen

Anmerkung Gebühren:

Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung (AVwGebO). Die Gebühren sind u. a. Abhängigkeit vom Vorhaben, der Größe des Vorhabens und der Höhe der Herstellungskosten.

Weitere Hinweise:

Im Zweifelsfall können Sie gerne vorher, telefonisch oder persönlich, Kontakt mit der Bauberatung aufnehmen. In vielen Fällen ist über ein Gespräch auf unkomplizierte Art und Weise eine Lösung oder zumindest ein Lösungsvorschlag zu erwarten.

Verfahrensablauf

Das sogenannte Referenzgebäude wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genehmigt, für alle weiteren Gebäude (Bezugsgebäude) ist dann lediglich eine Anzeige erforderlich. 

Wie auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren müssen Sie spätestens mit der Anzeige des Baubeginns für das Referenzgebäude und jeweils für alle Bezugsgebäude, für die bautechnische Nachweise einzureichen sind, die erforderlichen Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Bearbeitungsdauer

12 Monate (Maximale Bearbeitungszeit nach vollständigen Antrag)

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