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Ausnahmegenehmigung Parken

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Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs, einer freiberuflich tätigen Person, einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs, der freiberuflich tätigen Person, der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

Hinweis
Hinweis

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Voraussetzungen

Durchführung von Reparatur- oder Montagearbeiten und zu diesem Zweck benötigte spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge oder Transport von schwerem/umfangreichen Material.

Bei Pflegediensten liegen keine Voraussetzungen vor.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.

Benötigte Unterlagen

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fotos der Fahrzeuge, auf denen das amtliche Kennzeichen und die Firmenbeschriftung ersichtlich ist
  • Nachweis für den Betrieb: Handwerkskarte / Gewerbekarte / Gewerbeanmeldung / Zulassung als Pflegedienst

Gebührenrahmen

Ausnahmegenehmigung: 10,20€ bis 767,00€

Fristen

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

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