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Bebauungsplan Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden

Letzte Änderung am

Alle Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt.

Wesentlicher Teil des Aufstellungsverfahrens eines Bauleitplans stellen die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden dar. Die Beteiligungen sollen der Gemeinde ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen.

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor:
1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Absatz 1 BauGB)

In der ersten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen informiert.

Hierzu wird der Planvorentwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit hat in dieser Zeit die Möglichkeit, die Planungsabsichten mit den Mitarbeiter*innen des Geschäftsbereiches Stadtplanung zu diskutieren und mögliche Anregungen und Bedenken zu der Planung vorzubringen. Die Äußerungen können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.

Wann und wo die Planungen ausgelegt werden, wird ortsüblich bekannt gemacht (Amtsblatt des Kreises Viersen, städtische Homepage; zusätzlich Aushang in den Informationskästen der Stadtteilbüros).

Alle im Zuge der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Äußerungen werden in die Abwägung eingestellt und dem Planungsausschuss zur Vorberatung vorgelegt. Die Einwender*innen werden schriftlich über das Beratungsergebnis informiert.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erstellt der zuständige Geschäftsbereich Stadtplanung einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.

2. Öffentliche Auslegung (§ 3 Absatz 2 BauGB)

In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vor Auslegungsbeginn ortsüblich bekannt gemacht (Amtsblatt des Kreises Viersen, städtische Homepage; zusätzlich Aushang in den Informationskästen der Stadtteilbüros).

Während der öffentlichen Auslegung erhalten die Öffentlichkeit sowie die Träger öffentlicher Belange und Behörden erneut die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Planungen abzugeben.

Nach Ablauf der Auslegungsfrist werden auch die eingegangenen Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt und dem Planungsausschuss zur Vorberatung sowie dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Der Rat wägt dabei die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (vgl. § 1 Absatz 7 BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Das Ergebnis wird den Einwender*innen schriftlich mitgeteilt (vgl. § 3 Absatz 2 BauGB).

Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (vgl. § 4a Absatz 3 BauGB).

 

Fristen

Es ist die in der jeweiligen Bekanntmachung genannte Beteiligungsfrist zu beachten. Nicht fristgemäß abgegebene Äußerungen / Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Weiterführende Information

Allgemeine Informationen zum Bebauungsplan

Aufbauend auf den vorbereitenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes regelt der Bebauungsplan die konkreten Einzelheiten der städtebaulichen Ordnung für einen exakt begrenzten Teilbereich der Gemeinde (sog. Geltungsbereich). Die möglichen Inhalte (sog. Festsetzungen) eines Bebauungsplanes sind abschließend im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu örtlichen Verkehrsflächen getroffen werden.

Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da dieser vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 Absatz 1 BauGB).

Sogenannte vorhabenbezogene Bebauungspläne stellen eine Sonderform der Bebauungspläne dar (vgl. § 12 BauGB), da durch sie sehr konkrete Vorhaben für einen bestimmten Vorhabenträger zeitnah ermöglicht werden sollen.

Um dem Freiflächenverbrauch entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber ein beschleunigtes Verfahren vorgesehen (§ 13a BauGB). Für die sog. Bebauungspläne der Innenentwicklung müssen jedoch besondere gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Flächengröße und Umweltverträglichkeit eingehalten werden.

Zu jedem Bebauungsplan gehört neben dem zeichnerischen Teil, der eigentlichen Planurkunde, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht), in der die im Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert werden. Mit seiner Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Verfahrensablauf

Äußerungen und Stellungnahmen können schriftlich (auch per Mail) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.

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