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Denkmal -Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach §§ 7i, 10f und 11b EStG

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Neben der grundsätzlichen Möglichkeit einer finanziellen Förderung (Zuschüsse) dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die Kosten, die das Denkmalschutzrecht den Eigentümern auferlegt werden. Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen sie als Denkmaleigentümer*in oder Bevollmächtigte/r bzw. Vertretungsbefugte/r des/der Denkmaleigentümer*in oder Eigentümer*in eines Gebäudes innerhalb einer Denkmalbereichssatzung eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke. 

Diese Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen. Nach Ausstellung der Bescheinigung legen sie diese ihrer Finanzbehörde, in der Regel über ihre Steuerberaterin/ihren Steuerberater, vor. 

Die Finanzbehörde prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit die steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt werden können.

Vergünstigt sind grundsätzlich Maßnahmen, die zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmälern oder zur Erhaltung des Erscheinungsbildes bei Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlage dienen. 

Voraussetzungen

Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen. Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber. 

Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage. Maßnahmen können erforderlich sein, wenn dadurch das Baudenkmal in deren Substanz erhalten bleibt. Wird durch eine sinnvolle Nutzung der Erhalt des Denkmals sichergestellt (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten oder Umnutzungen), erfüllen diese Maßnahmen ebenfalls den Erfordernismaßstab. Für Gebäuden, die selber zwar keine Baudenkmale sind, aber sich in einer Denkmalbereichssatzung oder einer geschützten Gesamtanlage befinden, gilt dieses für den Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes des entsprechenden geschützten Bereiches.

Dabei sind nur solche Maßnahmen/Arbeiten bescheinigungsfähig, wenn sie diese vor Beginn der Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt haben. Grundlage der Abstimmung dient in erster Linie eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Diese reicht allerdings in den meisten Fällen nicht aus. Es können durchaus weitere Abstimmungen in Detailfragen erforderlich sein. Was dieses im Einzelnen sein könnte, ist aus der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu entnehmen. Des Weiteren muss vor Ausführung einer Planung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden, wenn diese verändert wird.

Weitere Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist, dass die Maßnahme/Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Das wird durch Rechnungen/Zahlungsbelege bzw. einer Schlussrechnung nachgewiesen. Es ist zu bedenken, dass Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge die Schlussrechnung nicht ersetzen können. 

 

Benötigte Unterlagen

  • Antragsvordruck (ausgefüllt)
  • Rechnungsaufstellung, Anlage 5
  • ggf. Aufstellung Funtionsträgergebühren, Gemeinkosten usw., Anlage 6
  • ggf. Aufteilungsplan Eigentumsanteile, Anlage 9
  • Originalrechnungen/Kassenbon/Baumarktrechnungen
  • Genehmigte Planunterlagen
  • ggf. Vollmacht Eigentümer/Eigentümerin
  • Nähere Erläuterungen s. weiterführende Informationen

Gebührenrahmen

Je Bescheinigung für steuerliche Zwecke: 100,00€

Weiterführende Information

Nähere Erläuterungen zu den benötigten Unterlagen:

1.) Die Rechnungsaufstellung (Anlage 5) ist als Excelliste zu erstellen. Die entsprechende Vorlage als Exceldatei kann bei der Unteren Denkmalbehörde angefordert werden.

Die ausgefüllte Excelliste ist dann elektronisch einzureichen, sofern mehr als 10 Rechnungen aufgeführt werden.

2.) Für Originalrechnungen, die nur in elektronischer Form vorliegen (z. B. per E-Mail), sind auszudrucken und ergänzend dazu ein Nachweis über die Unversehrtheit der Belege vorzulegen (z. B. durch einen Zahlungsnachweis/-beleg).

Es ist zu bedenken, dass Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge die Schlussrechnung nicht ersetzen können.

Gibt es reine Pauschalrechnungen, ist hierzu das Angebot oder die Kostenkalkulation mit vorzulegen, in der die einzelnen Arbeiten mit den entsprechenden Kosten aufgeführt sind. 

Bei Eigenleistungen können auch Kassenbon/Baumarktrechnungen vorgelegt werden. Darauf müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennbar sein. 

Sie erhalten die testierten Originalrechnungen nach Prüfung zusammen mit der Bescheinigung wieder zurück.

3.) Die Rechnungsaufstellung Funktionsträgergebühren, Anlage 6 nur im Fall eines Bauträgervorhabens vorzulegen. Die entsprechende Exceldatei kann bei der Unteren Denkmalbehörde angefordert werden. Sie kann allerdings auch nach den Vorgaben im PDF-Format selber erstellt werden.

4.) Der Aufteilungsplan Eigentumsanteile, Anlage 9 ist nur im Fall einer Eigentumsgemeinschaft erforderlich. Die entsprechende Exceldatei kann bei der Unteren Denkmalbehörde angefordert werden. Sie kann allerdings auch nach den Vorgaben im PDF-Format selber erstellt werden.

5.) Beauftragt die Eigentümerin/der Eigentümer eine Vertreterin/einen Vertreter für die Antragstellung, ist eine Vertretungsvollmacht vorzulegen. 

Verfahrensablauf

Da jede einzelne Rechnung in Ihrem Antrag geprüft werden muss, ist der Verfahrensablauf und die Bearbeitungszeit Ihres Antrages je nach Umfang der vorgelegten Rechnungen sehr individuell. Die Bearbeitung ist auch davon abhängig, in wie weit Ihre vorgelegten Rechnungen/Belege prüffähig sind oder ggf. ergänzende Nachweise oder Belege vorzulegen sind oder Unklarheiten zu lösen sind. Ob evtl. erforderliche Nachweise oder Belege nachzureichen sind, stellt sich erst im Rahmen der einzelnen Belegprüfung heraus.

Sofern weitere Unterlagen, Nachweise, Dokumente etc. fehlen oder eine zusätzliche Ortsbesichtigung erforderlich sein sollte, wird sich die Unteren Denkmalbehörde mit ihnen in Verbindung setzen.

Kontaktinformationen

Abweichend zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Willich steht ihnen die Untere Denkmalbehörde in der Regel 
Mo, Mi, und Fr. von 8:30 - 12:30 Uhr und nach Vereinbarung für denkmalrechtlichen Fragen zur Verfügung.

Benötigte Formulare

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