Inhalt

Parkerleichterung für Schwerbehinderte beantragen (orange)

Letzte Änderung am

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erhalten. Der orangefarbene Parkausweis wird auf längstens fünf Jahre ausgestellt und gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder nur für Nordrhein-Westfalen. Es wird zwischen dem orangenen und dem blauen Schwerbehinderten-Parkausweis unterschieden.

Der orangefarbene Parkausweis berechtigt in Deutschland dazu:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an den Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Wichtig:

Ein Auslegen nur des Schwerbehinderten-Ausweises vom Versorgungsamt berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen!

Hinweis
Beachten Sie

Legen Sie die Parkerleichterung gut sichtbar hinter die Frontscheibe Ihres PKW.

Voraussetzungen

Sie können den Ausweis in Willich nur beantragen, wenn Sie in Willich gemeldet und wohnhaft sind.

Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis beantragen:

  1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (z.B. aufgrund orthopädischer oder neurologischer Erkrankungen, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und nicht das Merkzeichen aG begründen).                                                        
  2. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und mit einem GdB von 50 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von 70 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionseinschränkung).
  3. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit zentral bedingten Gleichgewichtsstörungen und (oder) neuromusklären Erkrankungen mit GdB 70, die sich auf das Gehvermögen auswirken und zusätzlich GdB 50 für Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten und (oder) der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).                                                      
  4. Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms mit mindestens GdB 60 (z. B. Funktionsverlust des Afterschließmuskels mit Einzel-GbB 30). Tumore bleiben dabei außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
  5. Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms und der Harnableitung mit mindestens GdB 70 (z. B. Morbus Crohn mit Einzel-GdB 50 und Harninkontinenz mit Einzel-GdB 40). Tumore bleiben außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
  6. Sie gehören zu einem der vorgenannten Personenkreise jedoch ohne eingetragenes Merkzeichen B und beantragen daher eine Parkerleichterung mit Gültigkeit für Nordrhein-Westfalen (gemäß Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW, AZ.: III. B 3 - 78 -12/6)

Nach Antragseingang wird das Versorgungsamt vom Geschäftsbereich Landschaft und Straßen zur Stellungnahme angeschrieben. Das Versorgungsamt teilt mit, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Schwerbehinderten-Ausweis des Versorgungsamtes

Weiterführende Information

Vollmacht

Sollte der Antrag durch eine andere Person als den Berechtigten/die Berechtigte selbst gestellt werden, muss noch eine aktuelle Vollmacht mit Vorlage des Personalausweises des Berechtigten/der Berechtigten vorgelegt werden.

Verfahrensablauf

Den Schwerbehinderten-Parkausweis können Sie beim Geschäftsbereich Landschaft und Straßen - Team Straßenverkehr - im Technischen Rathaus in Neersen, Rothweg 2, persönlich (eine vorherige Terminabsprache ist empfehlenswert), durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich beantragen.

Daneben können Sie sich auch an alle Stadtteilbüros (Willich, Schiefbahn, Anrath, Neersen) wenden.

Rechtsgrundlagen

Hilfe

Leichte Sprache

Wir stellen Inhalte unserer Web-Seite in Leichter Sprache zur Verfügung. Das Angebot wird mit Hilfe Künstlicher Intelligenz weiter ausgebaut.

Leichte Sprache

Gebärdensprache

Auf der folgenden Seite stellen wir Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereit, die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz übersetzt wurden.

Gebärdensprache

Sie haben das Seitenende erreicht.