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Bauleitplanung - Verfahrensablauf

Was ist eine Bauleitplanung? Was ist der Unterschied zwischen dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan? Diese und weitere Fragen und Antworten dazu,  rum um das Thema Bauleitplanverfahren finden Sie hier.


Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Stadt. Im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie wird die Bauleitplanung von den Städten und Gemeinden wahrgenommen. 

Zur Durchführung dieser Aufgabe werden Bauleitpläne aufgestellt. Hierzu gehören der Flächennutzungsplan (FNP) und der Bebauungsplan (B-Plan). Die kommunale Bauleitplanung muss sich der überörtlichen Planung anpassen.

Überörtliche Planung

  • Bund - Raumordnungsgesetz
  • Land - Landesentwicklungsplan / Landesentwicklungsprogramm
  • Regierungsbezirk Düsseldorf - Regionalplan

Örtliche Planung

Stadt Willich - Flächennutzungsplan/ Bebauungsplan

Was ist der Unterschied zwischen dem FNP und dem B-Plan?

Der Flächennutzungsplan stellt die Art der Bodennutzung, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt, für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Er hat die Aufgabe, die verschiedenen räumlichen Nutzungsansprüche wie Wohnen, Gewerbe, Grün, Verkehr usw. zu koordinieren, zu steuern und zu einem abgewogenen Gesamtkonzept zusammenzuführen. Er hat aber gegenüber den Bürger:innen noch keine Rechtsverbindlichkeit. Die Planungsabsichten werden erst durch die Aufstellung von Bebauungsplänen für Teilgebiete der Gemeinde verbindlich. Diese müssen sich aus dem FNP entwickeln.

Wie wirkt sich ein Bebauungsplan auf mich aus?

Bebauungspläne werden als Satzung beschlossen und entfalten damit verbindliche Wirkung gegenüber jedermann. Im Zuge von Bauvorhaben müssen die Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten werden. Der B-Plan ist außerdem Grundlage für die  Entscheidung über Bauanträge, die Ausübung von Vorkaufsrechten, für die Durchsetzung städtebaulicher Gebote sowie Grundstückbewertungen.

Wie läuft der Prozess der Bauleitplanung ab?

Vorlauf

Der Planungsausschuss beschließt am Anfang eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm der städtebaulichen Planung und legt dadurch u.a. die priorisiert zu bearbeitenden Planungen im Rahmen der Bauleitplanung fest. Diese ergeben sich durch die Erforderlichkeit der einzelnen Planungen aufgrund verschiedenster Planungsanlässe.

Aufstellungsbeschluss

Der Planungsausschuss leitet durch den Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, das rechtliche Verfahren ein. Ein Bebauungsplan kann parallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Dem Aufstellungsbeschluss sind das Plangebiet sowie die allgemeinen Planungsziele zu entnehmen. Dadurch sollen inhaltliche sowie räumliche Betroffenheiten erkennbar sein. Sofern ein Aufstellungsbeschluss gefasst wird, wird dieser im Amtsblatt des Kreises Viersen bekanntgemacht.

Erarbeitung des Vorentwurfes

Die Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Planung werden weiter konkretisiert. Auf dieser Grundlage wird der Vorentwurf des Bauleitplans, regelmäßig bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil (nur Bebauungspläne), der
Begründung sowie dem Umweltbericht, erstellt. Sofern bereits bekannt ist, dass Gutachten erforderlich sind, werden diese beauftragt und abschließend in Höhle Planunterlagen berücksichtigt.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die Öffentlichkeit wird, in der Regel mit dem erarbeiteten Vorentwurf, frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Dazu wird der Vorentwurf zum einen im Beteiligungsportal "Beteiligung.NRW" sowie zum anderen im Technischen Rathaus veröffentlicht. Damit wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 

Äußerungen sollten vorzugsweise direkt über das Beteiligungsportal, ansonsten auf weiterem elektronischen Wege oder bei Bedarf in anderer Weise (schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden durch die frühzeitige Beteiligung ebenfalls unterrichtet und zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert.

Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dient der vollständigen Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange. Die Beteiligung dauert in der Regel zwei Wochen. Genauere Informationen werden Im Rahmen des konkreten Planverfahrens gegeben.

Abwägung und Erarbeitung des Planentwurfs

Die Äußerungen, welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, werden zusammengetragen und in die Abwägung eingestellt. Im Weiteren werden die betroffenen Belange bewertet und gewichtet. Es wird ein Ausgleich der betroffenen Belange hergestellt, indem die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Das Abwägungsergebnis fließt in die Planung ein, wodurch die Planung des Vorentwurfes regelmäßig modifiziert werden muss. Weitere Belange können ebenfalls in die Planung ergänzend einfließen. Es entsteht der Planentwurf.

Beratung über eingegangene Äußerungen und Auslegungsbeschluss

Der Planungsausschuss berät unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange über die eingegangenen Äußerungen, stimmt deren Behandlung zu und beschließt die öffentliche Auslegung des Planentwurfs.

Öffentliche Auslegung und förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Nach dem Auslegungsbeschluss werden die Planentwurfsunterlagen und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats im Internet veröffentlicht. Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erhalten hierdurch erneut die Möglichkeit, Stellungnahmen zu der Planung vorzubringen.

Dazu werden die Entwurfsunterlagen wieder zum einen im Beteiligungsportal "Beteiligung.NRW" sowie zum anderen im Technischen Rathaus zur Einsicht bereitgehalten. Stellungnahmen sollten vorzugsweise Direkt über das Beteiligungsportal, ansonsten auf weiterem elektronischen Wege oder bei Bedarf in anderer Weise (schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Genauere Informationen werden auch hierbei im Rahmen des konkreten Planverfahrens gegeben.

Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung bzw. der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden, analog zur frühzeitigen Beteiligung, ein weiteres Mal zusammengetragen und in die Abwägung eingestellt. Es folgt die Bewertung und Gewichtung mit dem abschließenden Ausgleich der betroffenen Belange. Sofern sich durch das Abwägungsergebnis oder durch sonstige Rahmenbedingungen keine Änderungen oder Ergänzungen am Planentwurf des Bauleitplans ergeben, kann der abschließende Ratsbeschluss angestrebt werden.

Sofern Änderungen oder Ergänzungen am Planentwurf erforderlich werden, ist der Verfahrensschritt der Auslegung erneut durchzuführen.

Beratung über eingegangene Stellungnahmen und Beschluss

Der Planungsausschuss berät erneut über alle von der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Planungen vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen und empfiehlt dem Rat der Stadt Willich den Beschluss des Bauleitplans. 

Unter abschließender Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird der Bauleitplan vom Rat der Stadt Willich beschlossen. Bebauungspläne werden als Satzung beschlossen und entfalten damit verbindliche Wirkung gegenüber jedermann.

Flächennutzungsplanänderungen sind abschließend durch die Bezirksregierung zu genehmigen.

Inkrafttreten / Wirksamkeit

Mit Bekanntmachung des Ratsbeschlusses Im Amtsblatt des Kreises Viersen tritt der Bebauungsplan in Kraft und wird damit wirksam. Mit Bekanntmachung der durch die Bezirksregierung genehmigten Flächennutzungsplanänderung wird diese wirksam.

Wie kann ich am Bauleitplanverfahren aktiv teilnehmen?

Das Baugesetzbuch sieht ein zweistufiges Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB)

  • Einsichtnahme in die Vorentwürfe der Bauleitpläne, die i.d.R. zwei Wochen öffentlich ausliegen
  • Teilnahme am Darlegungs- und Erörterungstermin (i.d.R. Präsenzveranstaltung im Technischen Rathaus oder vor Ort am Plangebiet)
  • Abgabe von Äußerungen (vorzugsweise über das Beteiligungsportal "Beteiligung.NRW", ansonsten auf weiterem elektronischen Wege oder bei Bedarf in anderer Weise (schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift)

Konkretes Informationen sind den jeweiligen Planverfahren zu entnehmen.

Öffentliche Auslegung (gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

  • Einsichtnahme in die Entwürfe der Bauleitpläne, die für die Dauer eines Monats (mind. 30 Tagen) öffentlich ausliegen
  • Abgabe von Stellungnahmen (vorzugsweise über das Beteiligungsportal "Beteiligung.NRW", ansonsten auf weiterem elektronischen Wege oder bei Bedarf in anderer Weise (schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift)

Konkrete Informationen sind den jeweiligen Planverfahren zu entnehmen.

Was geschieht mit meiner Äußerung bzw. Stellungnahme?

Die Verwaltung wertet die Äußerungen und Stellungnahmen mit ihren Anregungen und Bedenken aus und legt sie dem Planungsausschuss bzw. dem Rat zur Entscheidung vor. Der Rat wägt abschließend die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über Berücksichtigung oder Zurückweisung. Dem Einwendenden wird das Ergebnis abschließend schriftlich mitgeteilt.

Wo werden die Planungsabsichten der Stadt veröffentlicht?

  • im Amtsblatt des Kreises Viersen
  • in den Informationskästen an den Verwaltungsgebäuden Willich, Anrath und Schiefbahn sowie im Foyer des Technischen Rathauses in Neersen
  • Im Internet unter "Aktuelle Planung" sowie auf dem Beteiligungsportal "Beteiligung.NRW"

Auf Öffentlichkeitsbeteiligungen wird zudem in der örtlichen Presse und den sonstigen Informationskanälen der Stadt Willich (Facebook, Instagram) hingewiesen.

Welche Rechtsmittel habe ich?

Den zentralen Rechtsbehelf gegen einen Bebauungsplan stellt die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) dar. Der Antrag kann von Bürger:innen gestellt werden, die geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes zu stellen. Die Normenkontrolle hat eine doppelte Funktion. Das OVG überprüft neben der subjektiven Rechtsbetroffenheit des Antragstellers den Bebauungsplan auf alle zu beachtenden Rechtsvorschriften. Stellt das Gericht fest, dass der Bebauungsplan ungültig ist, so wird dieser für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung ist allgemeinverbindlich und entfaltet Wirkung gegenüber jedermann.
Aufgrund der Rechtsnatur eines Flächennutzungsplans als schlichter Plan (keine Satzung) bestehen gegen ihn grundsätzlich keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Flächennutzungsplan stellt lediglich einen vorbereitenden Plan dar, welcher keine unmittelbare Verbindlichkeit nach außen entfaltet. Somit kann dieser unmittelbar keine Rechte verletzen.

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