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Bauberatung

Bauberatung geschlossen

Den Service der Bauberatung können wir bis auf Weiteres aus personellen Gründen nicht mehr anbieten. Sobald sich daran was ändert, erhalten Sie ebenfalls hier die Information.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Bauanliegen an Ihre Architekten/Ingenieuren oder bei einfachen Fragen schauen Sie auf das Bauportal.NRW.

Technisches Rathaus Neersen
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© © Stadt Willich

Das öffentliche Baurecht ist sehr kompliziert. Bei Bauarbeiten können viele rechtliche Fragen und Probleme entstehen. Wir helfen in der Planungsphase eines Bauprojekts. Egal, ob Sie ein Haus bauen, umbauen, erweitern, anders nutzen oder abbrechen wollen.

Wir beraten 

  • Bürger:innen,
  • Bauverantwortliche,
  • Entwurfsverfasser:innen,
  • Investor:innen und
  • Projektentwickler:innen.

Unsere Beratung - Ihre Vorteile

  • Sie erhalten eine erste grobe Einschätzung über die Machbarkeit Ihres Vorhabens.
  • Sie erfahren, wie Sie Ihr Vorhaben umsetzen können.
  • Die Bauberatung sagt Ihnen, was auf einem Grundstück möglich ist.
  • Wir geben Ihnen unverbindliche Hinweise und Empfehlungen.

Sie können uns schriftlich per E-Mail Bauberatung@Stadt-Willich.de anfragen. Bitte geben Sie bei Ihrer Frage oder Ihrem Problem diese Informationen an:

  • Adresse des Grundstücks
  • Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Ihre Telefonnummer

So können wir Sie schriftlich kontaktieren.

Rechtliche Grundlagen

Die Bauberatung basiert auf den Regeln der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Diese Regeln sind in den Paragrafen 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung und den Bebauungsplänen und Satzungen der Stadt Willich festgelegt.

Im Geoportal Niederrhein können Sie sich vorab über die für Sie wichtigen Bebauungspläne und Satzungen informieren.

Hinweis

Wichtig zu wissen

Auskünfte der Bauberatung sind nicht rechtsverbindlich. Die Bauberatung macht keine Baupläne. Baupläne müssen Bauingenieur:innen oder Architekt:innen machen. Manchmal kann die Bauberatung nicht alles klären. Dann sollten Sie einen Antrag auf Vorbescheid stellen. Das nennt man Bauvoranfrage.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Während der Planung eines Bauvorhabens können viele Fragen oder Probleme auftreten. Unser FAQ gibt erste Hilfe. Wir beantworten häufig gestellte Fragen. Wenn Sie mehr Informationen brauchen oder Ihre Frage nicht beantwortet ist, kontaktieren Sie uns gerne.

Welche Unterlagen sind für einen vollständigen Bauantrag erforderlich?

Für die Einreichung vollständiger Bauantragsunterlagen haben wir eine Checkliste erstellt. Der Inhalt der in der Checkliste aufgeführten Bauvorlagen ist in der Verordnung über bautechnische Prüfungen näher erklärt.

Welches Planungsrecht gilt auf meinem Grundstück?

Auskünfte zum geltenden Planungsrecht finden Sie auf der Seite des Geoportals Niederrhein.

Wo finde ich einen Entwurfsverfassenden (z.B. Architekt:in oder Bauingenieur:in)?

Aus rechtlichen Gründen dürfen wir keine Empfehlungen für Entwurfsverfassende aussprechen. Unverbindliche Auflistungen finden Sie auf den Internetseiten der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

Wo finde ich ich die erforderlichen Antragsformulare und Vordrucke?

Ob und welche Bauvorlagen einzureichen sind, wird in der Verordnung über bautechnische Prüfungen geregelt. Eine Übersicht aller Formulare und Vordrucke erhalten Sie auf dem Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wie berechne ich die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl?

Die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind im Planungsrecht wesentliche Kenngrößen zur Festsetzung und Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Beide Kennzahlen sind mögliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die im Rahmen eines Bauvorhabens einzuhalten sind. Eine Hilfestellung zur Berechnung der im Einzelfall geltenden Grundflächenzahl und/oder Geschossflächenzahl leistet Ihnen die Arbeitshilfe der Stadt Frankfurt am Main.

Wie viele Kraftfahrzeug- und Fahrradabstellplätze muss ich für mein Bauvorhaben nachweisen und wie müssen diese beschaffen sein?

Zur Verwirklichung der Anforderungen an notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (§ 48 BauO NRW 2018) wurde die Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder erlassen. Diese regelt die Pflicht, bei der Errichtung oder (Nutzungs-)änderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. Sie regelt die Herstellung dieser notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, einschließlich der Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, und Fahrräder in Bezug auf ihre Zahl, Größe und Beschaffenheit.

Wann und in welchem Umfang muss ich die Barrierefreiheit bei der Errichtung oder (Nutzungs-)änderung von Wohnbebauung beachten?

Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen gemäß § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018 im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen betrachtet damit das selbstständige und selbstbestimmte Wohnen als wesentlichen Baustein einer modernen und auf alle Menschen ausgerichteten Wohnungsbaupolitik. In der DIN 18040-2 als gültiges technisches Regelwerk sind die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit im Wohnungsbau verankert. Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Welche Bauvorhaben darf ich ohne Baugenehmigung errichten?

Die verfahrensfreien Bauvorhaben, die von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind, sind im § 62 BauO NRW 2018 abschließend geregelt. Jedoch müssen auch die verfahrensfreien Bauvorhaben alle Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die Anlagen gestellt werden (z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes wie Baugrenzen oder Baufenster oder das Baunebenrecht wie Denkmal- oder Immissionsschutzrecht), einhalten.

Kann ich mein geplantes Vorhaben trotz Abweichung von den geltenden baurechtlichen Vorschriften errichten?

Grds. gilt, dass ein Bauvorhaben den geltenden Vorschriften des öffentlichen Baurechtes entsprechen muss. Wenn Planungen der Bauherrschaft und/oder des Entwurfsverfassenden hiervon abweichen, können im Einzelfall Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Nähere Informationen über die Voraussetzungen und Antragstellung finden Sie unter der Dienstleistung "Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben und Baugenehmigungen".

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