Verfahrensfreie Vorhaben
Für den Abbruch (Beseitigung) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage brauchen Sie nichts weiter veranlassen, wenn die Anlage komplett abgerissen werden soll und
- die bauliche Anlage ohne Genehmigungsverfahren errichtet oder geändert werden darf, beispielsweise viele Garagen und Carports bis 3 m Höhe und 30 m² - außer im Außenbereich (§ 62 Absatz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen)
- es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 handelt oder
- es sich um sonstige Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 m handelt, die keine Gebäude sind
Anzeigepflichtige Vorhaben
Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie den beabsichtigten Abbruch (Beseitigung) mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen, dies ist erforderlich für:
- alle nicht freistehenden, also angebauten Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
- freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5
- sonstige Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, die keine Gebäude sind
Bitte beachten Sie, dass der Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher anzuzeigen ist.
Gerne beantwortet unsere Bauberatung Ihre Fragen auch hinsichtlich der Einordnung Ihres Abbruchvorhabens.
Wichtiger Hinweis
In allen Fällen - das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist - sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) eingehalten werden. Es trifft Sie damit die Pflicht, sich selbständig mit allen weiteren betroffenen Fachämtern und städtischen Betrieben rechtzeitig vor Beginn der Beseitigungsarbeiten abzustimmen. Eine nachträgliche Kenntnisnahme der Fachämter von bereits durchgeführten oder begonnenen Beseitigungen geht damit zu Ihren Lasten.
Voraussetzungen
Rechtliche Voraussetzungen
Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Abbrüchen wird im § 62 Absatz 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) thematisiert.
Benötigte Unterlagen
- Antragsvordruck
- Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Standsicherheitsnachweis bei nicht freistehenden Gebäuden (siehe Weiterführende Information)
- Abgangserhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik
Fristen
Mit dem Abbruch (Beseitigung) dürfen Sie frühestens einen Monat nach dem Eingang der Anzeige beginnen und der Ausführungsbeginn ist mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
Besonderheiten
Unter Beseitigung ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen. Wird eine Anlage hingegen nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Änderung einer (baulichen) Anlage.
Bitte beachten
Die baurechtliche Genehmigungsfreiheit lässt - wie auch das Anzeigeverfahren - andere Genehmigungserfordernisse (zum Beispiel Denkmalrecht) unberührt.
Weiterführende Information
Standsicherheitsnachweis
Bei aneinandergebauten Gebäuden benötigen Sie die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners (z.B. Statiker:in) über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das beseitigende Gebäude angebaut ist.
Gebühr
Für die Anzeige der Beseitigung von baulichen Anlagen fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Anzeigepflichtige Abbruchvorhaben
Übersenden Sie uns (Bauaufsichtsbehörde) das vollständig ausgefüllte Formular mit allen erforderlichen Unterlagen.
Bearbeitungsdauer
4 Wochen