Das öffentliche Baurecht ist sehr kompliziert. Bei Bauarbeiten können viele rechtliche Fragen und Probleme entstehen. Wir helfen in der Planungsphase eines Bauprojekts. Egal, ob Sie ein Haus bauen, umbauen, erweitern, anders nutzen oder abbrechen wollen.
Wir beraten
- Bürger:innen,
- Bauverantwortliche,
- Entwurfsverfasser:innen,
- Investor:innen und
- Projektentwickler:innen.
Unsere Beratung - Ihre Vorteile
- Sie erhalten eine erste grobe Einschätzung über die Machbarkeit Ihres Vorhabens.
- Sie erfahren, wie Sie Ihr Vorhaben umsetzen können.
- Die Bauberatung sagt Ihnen, was auf einem Grundstück möglich ist.
- Wir geben Ihnen unverbindliche Hinweise und Empfehlungen.
Sie können uns auch schriftlich anfragen, zum Beispiel per E-Mail. Bitte geben Sie bei Ihrer Frage oder Ihrem Problem diese Informationen an:
- Adresse des Grundstücks
- Gemarkung, Flur und Flurstück
- Ihre Telefonnummer
So können wir Sie telefonisch oder schriftlich kontaktieren.
Rechtliche Grundlagen
Die Bauberatung basiert auf den Regeln der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Diese Regeln sind in den Paragrafen 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung und den Bebauungsplänen und Satzungen der Stadt Willich festgelegt.
Im Geoportal Niederrhein können Sie sich vorab über die für Sie wichtigen Bebauungspläne und Satzungen informieren.
Wichtig zu wissen
Auskünfte der Bauberatung sind nicht rechtsverbindlich. Die Bauberatung macht keine Baupläne. Baupläne müssen Bauingenieur:innen oder Architekt:innen machen. Manchmal kann die Bauberatung nicht alles klären. Dann sollten Sie einen Antrag auf Vorbescheid stellen. Das nennt man Bauvoranfrage.
Kontaktinformationen
Die Bauberatung ist telefonisch und persönlich erreichbar.
Telefonische Auskünfte sind meist nur für kleine Fragen möglich. Für eine persönliche Beratung empfehlen Sie vorab einen Termin zu vereinbaren. Ohne Termin müssen Sie mit Wartezeiten rechnen.
Telefonische Erreichbarkeit
Montags und mittwochs von 9 Uhr bis 12 Uhr
Persönliche Erreichbarkeit
Montags und mittwochs von 14 Uhr bis 17 Uhr
Ansprechpersonen
- Herr Koczula: Für gewerbliche Vorhaben und in den Stadtteilen Anrath und Neersen
- Frau Köppen: Für Vorhaben im Außenbereich und in den Stadtteilen Willich und Schiefbahn.
Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite unter "Weiterführende Information".
Notwendige Unterlagen
Wenn Sie eine persönliche Bauberatung möchten, bringen Sie bitte Ihre Unterlagen mit.
Dazu gehören beispielsweise:
- Skizzen oder Zeichnungen
- Lagepläne
- Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten)
- Fotos
- Baugenehmigungen
- Gültiges Ausweisdokument (Ausweis oder Pass)
Wenn Ihre Fragen den Datenschutz betreffen, brauchen Sie einen Eigentümernachweis oder eine Vollmacht.
Sollte Ihnen eine Baugenehmigungen fehlen, können Sie diese bei uns einsehen und beantragen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Bauakte einsehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Während der Planung eines Bauvorhabens können viele Fragen oder Probleme auftreten. Unser FAQ gibt erste Hilfe. Wir beantworten häufig gestellte Fragen. Wenn Sie mehr Informationen brauchen oder Ihre Frage nicht beantwortet ist, kontaktieren Sie uns gerne.
Welche Unterlagen sind für einen vollständigen Bauantrag erforderlich?
Für die Einreichung vollständiger Bauantragsunterlagen haben wir eine Checkliste erstellt. Der Inhalt der in der Checkliste aufgeführten Bauvorlagen ist in der Verordnung über bautechnische Prüfungen näher erklärt.
Welches Planungsrecht gilt auf meinem Grundstück?
Auskünfte zum geltenden Planungsrecht finden Sie auf der Seite des Geoportals Niederrhein.
Wo finde ich einen Entwurfsverfassenden (z.B. Architekt:in oder Bauingenieur:in)?
Aus rechtlichen Gründen dürfen wir keine Empfehlungen für Entwurfsverfassende aussprechen. Unverbindliche Auflistungen finden Sie auf den Internetseiten der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Wo finde ich ich die erforderlichen Antragsformulare und Vordrucke?
Ob und welche Bauvorlagen einzureichen sind, wird in der Verordnung über bautechnische Prüfungen geregelt. Eine Übersicht aller Formulare und Vordrucke erhalten Sie auf dem Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wie berechne ich die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl?
Die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind im Planungsrecht wesentliche Kenngrößen zur Festsetzung und Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Beide Kennzahlen sind mögliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die im Rahmen eines Bauvorhabens einzuhalten sind. Eine Hilfestellung zur Berechnung der im Einzelfall geltenden Grundflächenzahl und/oder Geschossflächenzahl leistet Ihnen die Arbeitshilfe der Stadt Frankfurt am Main.
Wie viele Kraftfahrzeug- und Fahrradabstellplätze muss ich für mein Bauvorhaben nachweisen und wie müssen diese beschaffen sein?
Zur Verwirklichung der Anforderungen an notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (§ 48 BauO NRW 2018) wurde die Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder erlassen. Diese regelt die Pflicht, bei der Errichtung oder (Nutzungs-)änderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. Sie regelt die Herstellung dieser notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, einschließlich der Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, und Fahrräder in Bezug auf ihre Zahl, Größe und Beschaffenheit.
Wann und in welchem Umfang muss ich die Barrierefreiheit bei der Errichtung oder (Nutzungs-)änderung von Wohnbebauung beachten?
Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen gemäß § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018 im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen betrachtet damit das selbstständige und selbstbestimmte Wohnen als wesentlichen Baustein einer modernen und auf alle Menschen ausgerichteten Wohnungsbaupolitik. In der DIN 18040-2 als gültiges technisches Regelwerk sind die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit im Wohnungsbau verankert. Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Welche Bauvorhaben darf ich ohne Baugenehmigung errichten?
Die verfahrensfreien Bauvorhaben, die von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind, sind im § 62 BauO NRW 2018 abschließend geregelt. Jedoch müssen auch die verfahrensfreien Bauvorhaben alle Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die Anlagen gestellt werden (z.B. Festsetzungen eines Bebauungsplanes wie Baugrenzen oder Baufenster oder das Baunebenrecht wie Denkmal- oder Immissionsschutzrecht), einhalten.
Kann ich mein geplantes Vorhaben trotz Abweichung von den geltenden baurechtlichen Vorschriften errichten?
Grds. gilt, dass ein Bauvorhaben den geltenden Vorschriften des öffentlichen Baurechtes entsprechen muss. Wenn Planungen der Bauherrschaft und/oder des Entwurfsverfassenden hiervon abweichen, können im Einzelfall Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Nähere Informationen über die Voraussetzungen und Antragstellung finden Sie unter der Dienstleistung "Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben und Baugenehmigungen".
Leistungen zum Thema Bauen
- Denkmalrechtliche Erlaubnis
- Denkmalverzeichnis Auskunft
- Eigentümerwechsel eines Denkmals mitteilen
- Erbbaurecht auf städtischen Flächen
- Grundbuch - Recht löschen lassen
- Grundstücksteilung beantragen
- Hausnummer beantragen
- Liegenschaftskarte Auszüge
- Nachbarbeschwerde / bauaufsichtliches Einschreiten beantragen
- Städtebauliche Bodenordnung (Umlegung)
- Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen