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Um ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie eine Teilungsgenehmigung (§ 7 BauO NRW 2018). Über Ihren Teilungsantrag entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu teilende Grundstück befindet. Bitte beachten Sie, dass eventuelle baurechtswidrige Zustände, die durch die Teilung entstehen, im Antragsverfahren ausgeräumt werden müssen. Dies kann z.B. durch das Erklären und Eintragen von Baulasten erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn
- die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder
- eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen (Negativzeugnis). Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Siehe hierzu unter "Weiterführende Information".
Voraussetzungen
Der Antragsteller / die Antragstellerin muss Eigentümer:in oder Teilungserwerber:in des Grundstücks sein.
Die Genehmigung der Teilung ist nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücke, deren Bebauung genehmigt ist oder die aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden dürfen, erforderlich.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften BauO NRW 2018, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.
Benötigte Unterlagen
- Amtlicher Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermesser, M 1:500
- Bauzeichnungen der vorhandenen baulichen Anlagen (Maßstab 1:100), soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind
- Unterlagen in 2-facher Ausfertigung
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Besonderheiten
Sofern es keiner Teilungsgenehmigung bedarf, können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde das Ausstellen eines sog. Negativ-Zeugnisses beantragen. Damit bestätigt Ihnen die Behörde, dass Ihre geplante Teilung keiner Genehmigung bedarf bzw. als genehmigt gilt. Für das Ausstellen des Negativ-Zeugnisses wird eine Gebühr von EUR 50 erhoben.
Weiterführende Information
Gebührenrahmen
Die Gebühr für die Teilungsgenehmigung beträgt je gebildetem bebauten Grundstück 50 bis 500 €. Für die Ausstellung eines Zeugnisses, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf oder als genehmigt gilt (Negativzeugnis), wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben.
Bearbeitungsdauer
In der Regel wird innerhalb eines Monats nach Vollständigkeit des Antrags entschieden. Die Bearbeitungszeit kann sich verlängern, wenn z. B. Baulasten erforderlich sind oder weitere Behörden beteiligt werden müssen.
Verfahrensablauf
Schicken Sie Ihren Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde. Wird eine Teilungsgenehmigung erteilt oder ein Negativzeugnis ausgestellt, erhalten sie diese sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form. In der Regel übernimmt diese Aufgabe der/die von Ihnen zur Lageplanerstellung beauftragte öffentlich-bestellte Vermessungsingenieur:in.
Bearbeitungsdauer
1 Monat (nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen)
Kontaktinformationen
Die Sprechzeiten sind abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr