Sie als Veräußer*in oder Erwerber*in sind verpflichtet der Unteren Denkmalbehörde den Eigentümerwechsel eines Denkmals mitteilen. Darunter fallen auch bewegliche Denkmäler wie auch bewegliche Bodendenkmäler (archäologisches Kulturdenkmal).
Unter einem archäologischen Kulturdenkmal versteht man ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte (Denkmal).
Der Eigentümerwechsel ist ebenfalls im Falle der Erbfolge von der Erbin oder dem Erben der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Voraussetzungen
- formlose Mitteilung, z. B. per E-Mail.
Benötigte Unterlagen
- Angaben zum Objekt (Adresse und Flurstücksbezeichnung)
- Kontaktdaten des Eigentümers (Name und Anschrift)
Fristen
Die Veräußerung (Eigentümerwechsel) ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Kontaktinformationen
Die Unteren Denkmalbehörde ist in der Regel montags, mittwochs und freitags von 8:30 - 12:30 Uhr für sie telefonisch erreichbar. Persönliche Vorsprache und abweichende Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.