Hier handelt es sich um schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzecken genutzt werden. Das könnte z. B. eine gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage sein, die kein Gebäude sind oder Mobilar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen etc.
Wenn Sie Eigentümer*in eines solchen geschützten Kulturgut sind, habe Sie die Möglichkeit für Erhaltungsaufwendungen die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke bei der zuständigen Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.
Diese Bescheinigung ist als Nachweis bei der Beantragung von steuerlichen Vergünstigungen bei der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Die Finanzbehörde prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit die steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt werden können.
Voraussetzungen
Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig, der mittels eines vorgeschriebenen Vordruckes zu stellen ist.
Die Arbeiten müssen vor Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden. Grundlage der Abstimmung dient in erster Linie eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Diese reicht allerdings in der Regel nicht aus. Es können durchaus weitere Abstimmungen erforderlich sein, wenn z. B. vor Durchführung der Arbeiten weitere Detailplanungen vorzulegen oder weiter Angaben (z. B. Material, Farbe, Form) erforderlich sind und/oder ggf. eine Abweichung von der Erlaubnis vorgesehen ist.
Weitere Vorrausetzung für die Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach 10g EStG ist, dass das bezeichnete Kulturgut der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dieses ist im Antrag näher zu benennen. Sollte zwingende Gründe des Denkmalschutzes gegen die Zugänglichkeit sprechen, muss dieses entsprechend begründet werden.
Die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke kann nur ausgestellt werden, wenn die Maßnahmen/Arbeiten abgeschlossen sind. Das wird durch Endrechnungen/Zahlungsbelege bzw. einer Schlussrechnung nachgewiesen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge können eine Schlussrechnung nicht ersetzen.
Benötigte Unterlagen
- Antragsvordruck (ausgefüllt)
- Rechnungsaufstellung, Anlage 5
- Pläne des Bestandes bei Gebäuden
- Pläne mit Eintragung der Maßnahme bei Gebäuden
- Fotos, Darstellungen u. ä. anderen Kulturgütern
- Originalrechnungen
- Nähere Erläuterungen s. weiterführende Informationen
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Weiterführende Information
Nähere Erläuterungen zu den benötigten Unterlagen:
1.) Die Rechnungsaufstellung (Anlage 5) ist als Excelliste zu erstellen. Die entsprechende Vorlage als Exceldatei kann bei der Unteren Denkmalbehörde angefordert werden.
2.) Für Originalrechnungen, die nur in elektronischer Form vorliegen (z. B. per E-Mail), sind auszudrucken und ergänzend dazu ein Nachweis über die Unversehrtheit der Belege vorzulegen (z. B. durch einen Zahlungsnachweis/-beleg).
Es ist zu bedenken, dass Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge die Schlussrechnung nicht ersetzen können.
Gibt es reine Pauschalrechnungen, ist hierzu das Angebot oder die Kostenkalkulation mit vorzulegen, in der die einzelnen Arbeiten mit den entsprechenden Kosten aufgeführt sind.
Bei Eigenleistungen können auch Kassenbon/Baumarktrechnungen vorgelegt werden. Darauf müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennbar sein.
Sie erhalten die testierten Originalrechnungen nach Prüfung zusammen mit der Bescheinigung wieder zurück.
Die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr wird nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW festgelegt:
1% bis 250.000,- Euro,
ggf. zuzüglich 0,50 % ab 250.000,- bis 500.000,- Euro,
ggf. zuzüglich 0,25 % über 500.000,- Euro der bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
Höchstens jedoch 25.000,- Euro
Bescheinigungen für bescheinigungsfähigen Aufwendungen bis zu 5.000,- Euro (bei mehreren Eigentümer*innen bezogen auf das gesamte Baudenkmal) sind hingegen gebührenfrei.
Verfahrensablauf
Da jede einzelne Rechnung in Ihrem Antrag geprüft werden muss, ist der Verfahrensablauf und die Bearbeitungszeit Ihres Antrages je nach Umfang der vorgelegten Rechnungen sehr individuell. Die Bearbeitung ist auch davon abhängig, in wie weit Ihre vorgelegten Rechnungen/Belege prüffähig sind oder ggf. ergänzende Nachweise oder Belege vorzulegen sind oder Unklarheiten zu lösen sind. Ob evtl. erforderliche Nachweise oder Belege nachzureichen sind, stellt sich erst im Rahmen der einzelnen Belegprüfung heraus.
Sofern weitere Unterlagen, Nachweise, Dokumente etc. fehlen oder eine zusätzliche Ortsbesichtigung erforderlich sein sollte, wird sich die Unteren Denkmalbehörde mit ihnen in Verbindung setzen.
Kontaktinformationen
Abweichend zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Willich steht ihnen die Untere Denkmalbehörde in der Regel
Mo, Mi, und Fr. von 8:30 - 12:30 Uhr und nach Vereinbarung für denkmalrechtlichen Fragen zur Verfügung.