Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können.
Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen
- eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten
- z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen
Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.
Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung fallen Gebühren an, siehe hierzu unter 'Weiterführende Information'.
Voraussetzungen
Bauzeichnung
In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehördenen Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z.B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnung des Grundbuches und Grundbuchblattes an.
Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Die Zeichnungen dürfen nicht größer als DIN A 3 Format sein.
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
Benötigte Unterlagen
- Antragsvordruck
- Eigentumsnachweis
- Lageplan oder Flurkartenauszug (nicht älter als drei Monate) maximal in DIN A3
- Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten) in DIN A3
Besonderheiten
Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Weiterführende Information
Gebührenrahmen
20,00 bis 150,00 Euro je nach Antragsgegenstand und je Sondereigentum und 30,00 Euro je weiterer Ausfertigung des Aufteilungsplans und je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung (siehe Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO).
Bearbeitungszeitraum
Als grober Anhaltspunkt gilt eine Bearbeitungszeit innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang.
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Bearbeitungsdauer
3 Monate