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Baugenehmigung: Großer Sonderbau

Letzte Änderung am

Das "umfassende" Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von sogenannten großen Sonderbauten durchgeführt. Hierzu zählen unter anderem

  • Hochhäuser,
  • Gebäude mit mehr als 1600 qm Grundfläche (wie Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe),
  • Verkaufsstätten mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche,
  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 qm Geschossfläche,
  • Versammlungsstätten in Abhängigkeit zu der Besucherzahl,
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten,
  • Vergnügungsstätten und Wettbüros. 

Eine abschließende Aufzählung aller großen Sonderbauten finden Sie im § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines umfassenden Prüfumfanges auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dazu zählt die Einhaltung der Anforderungen nach dem Baugesetzbuch, der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Übereinstimmung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsvordruck
  • Amtlicher Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermesser, M 1:500
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Auszug aus der amtlichen Basiskarte
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich die Betriebsbeschreibung
  • Brandschutzkonzept
  • Konzept über die Barrierefreiheit
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes und Angaben zur Kostenermittlung
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
  • Angaben zum Artenschutz

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage, kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

Weiterführende Information

Gebührenrahmen

Die Berechnung der Gebühr erolgt auf Grundlage der AVerwGebO NRW. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Die Grundgebühr beträgt 1,3% der landesweit festgelegten Rohbausumme.

Angebot der Bauberatung

Bei Bedarf können Sie gerne einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit der Servicestelle der Bauaufsichtsbehörde vereinbaren.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen in fünffacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Willich ein. Die erforderlichen Unterlagen gemäß § 10 BauPrüfVO finden Sie in der Rubrik "notwendige Unterlagen". Soweit für die Beurteilung über die Erteilung einer Baugenehmigung weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese Unterlagen von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert. Der Bauantrag muss von einem/einer Entwurfsverfasser:in mit einer Bauvorlageberechtigung (z.B. Architekt:in oder Bauingenieur:in) erstellt werden.

Nach Eingang des Bauantrages prüft die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Ist Ihr Bauantrag unvollständig, fordert die Bauaufsichtsbehörde Sie zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt Ihr Antrag als zurückgenommen. 

Anschließend wird der vollständige Bauantrag zur inhaltlichen Prüfung an den/die jeweilige:n Sachbearbeiter:in weitergeleitet. Diese:r prüft den Bauantrag im Rahmen eines umfangreichen Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese Prüfung umfasst insbesondere

  • die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens,
  • Abstandsflächen,
  • Barrierefreiheit und
  • Anforderungen aus dem Baunebenrecht wie
    • Brandschutzschutzrecht,
    • Immissionsschutzrecht (Schall, Erschütterungen, Gerüche, Luftschadstoffe),
    • Wasserrecht (Entnahme von Grundwasser, Einleitung von Abwasser),
    • Abfallrecht (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen),
    • Natur- und Artenschutzrecht (Einfluss auf geschützte Tierarten, Eingriff in die Natur),
    • Denkmalschutz und
    • Gesundheitsschutz.

Soweit die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung/Genehmigung/Erlaubnis anderer Behörden abhängig ist, werden die zuständigen Stellen beteiligt. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag zu entscheiden. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.

Nach Abschluss der Prüfung über die Genehmigungsfähigkeit wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,
  • nur unter bestimmten Nebenbestimmungen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

Bearbeitungsdauer

3 Monate (nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Vorlage aller notwendigen Ämterbeteiligungen, vgl. weiterführende Informationen)

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