Wenn bei einem Objekt die Kriterien des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) erfüllt sind, wird es unter Denkmalschutz gestellt und ist in die Denkmalliste der Stadt Willich einzutragen. Die Eintragung, wie auch ggf. Änderung oder Löschung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Denkmalfachamtes (Landschaftsverband Rheinland).
Eigentümer:innen bzw. Eigentümergemeinschaften haben ebenfalls grundsätzlich die Möglichkeit die Überprüfung ihres Objekt auf Denkmaleigenschaft anzuregen.
Voraussetzungen
Eine Anregung kann nur die Eigentümerin/der Eigentümer zu ihrem eigenen Objekt einreichen. Bei Eigentümergemeinschaften bzw. Erbengemeinschaften kann eine Anregung nur angenommen werden, wenn alle Miteigentümer*innen dieser Anregung mittragen.
Benötigte Unterlagen
- Formloses Anschreiben
- Angaben zum Objekt (Adresse und Flurstücksbezeichnung)
- Historische Pläne, sofern vorhanden
- Alte Fotos, sofern vorhanden
- Aktuelle Fotos von Außen und Innen
- Erläuterung, warum für das Objekt eine Denkmaleigenschaft vermutet wird
- Geschichtliches zur Entstehung des Objektes (z. B. Publikationen, Berichte, Familiengeschichte, Chroniken, usw.)
Weiterführende Information
Eine Eintragung in die Denkmalliste kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 2 des DSchG NRW erfüllt sind. Der alleinige Wunsch des/der Eigentümer*in reicht nicht aus.
Verfahrensablauf
Nach eingehender Prüfung wird seitens des zuständigen Landschaftsverbandes (Denkmalpflegeamt) ein Gutachten erstellt.
Mit dem verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Ablauf erfolgt danach die Eintragung des Denkmalobjektes in die Denkmalliste der Stadt Willich.
Kontaktinformationen
Abweichend zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Willich steht ihnen die Untere Denkmalbehörde in der Regel
Mo, Mi, und Fr. von 8:30 - 12:30 Uhr und nach Vereinbarung für denkmalrechtlichen Fragen zur Verfügung.