Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie Zettel-, Bogenanschläge, Lichtwerbung für bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Wenn Sie eine Werbeanlage errichten bzw. aufstellen oder ändern möchten, bedarf dies in der Regel einer Baugenehmigung.
Ausnahmeregelung
Die Ausnahmen regelt § 62 der BauO NRW 2018. Eine Auflistung finden Sie unter "Weiterführende Information".
Bei Bedarf können Sie gerne einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit unserer Bauberatung vereinbaren.
Voraussetzungen
Bei der Planung der Werbeanlage ist die Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten - sofern vorhanden - zu berücksichtigen. Für den Ortskern Alt-Willich finden Sie hier die Satzung. Für alle weiteren Bereiche finden Sie die Satzung in der Regel im Geoportal Niederrhein. Führt Ihre online-Suche nicht zum Erfolg, wenden Sie sich bitte direkt an die Bauberatung.
Die Anbringung von Werbeanlagen an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen (oder in deren Nähe), ist mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.
Benötigte Unterlagen
- Antragsvordruck
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Einzeichnung des Standorts (§ 2 Abs. 1 BauPrüfVO)
- Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
- Zeichnung und Beschreibung der Werbeanlage (§ 14 Abs. 2 BauPrüfVO)
- Angabe veranschlagter Herstellungskosten
Weiterführende Information
Baugenehmigungsfreie Werbeanlagen
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 bis zu einer Größe von 1 m²,
- Warenautomaten,
- Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
- Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Gebührenrahmen
Die Berechnung der Gebühr erfolgt auf Grundlage der AVerwGebO NRW. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens und die Höhe der Herstellungskosten.
Verfahrensablauf
Nach Eingang der Bauvoranfrage prüft die Bauaufsicht innerhalb von 10 Arbeitstagen den Antrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Bei Vollständigkeit wird der Antrag an die zuständige Sachbearbeiterin / den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet.
Ist Ihr Bauantrag unvollständig, fordern wir Sie zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf.
Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung/Genehmigung/Erlaubnis anderer Behörden abhängig, werden die zuständigen Behörden beteiligt.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW 2018) ist innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden. Diese Frist beginnt, wenn die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.
Einhaltung der Frist
Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.