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Akteneinsicht nach IFG NRW

Letzte Änderung am

Jede natürliche Person hat nach Maßgabe des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen.

Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vor. Insbesondere richtet sich ein Anspruch auf Zugang zu eigenen personenbezogenen Daten nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Datenschutzgesetz NRW.

Voraussetzungen

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen: Die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Besonderheiten

Die Informationen werden nur auf Antrag gewährt. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.

Der Antrag muss aber hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus den Rechten Betroffener. Auch öffentliche Interessen können dem Informationsanspruch entgegenstehen. Das IFG NRW enthält einen Katalog von Tatbeständen, die einen Informationszugang ausschließen. Ob solche Tatbestände erfüllt sind, wird in dem Verfahren nach dem IFG NRW geprüft.

Der Antrag auf Informationszugang ist an die Datenschutzbeauftragte der Stadt Willich zu richten. Die inhaltliche Richtigkeit der Information wird im Rahmen der Informationserteilung nicht überprüft.

Die Ablehnung eines Antrages oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Bei einer mündlichen Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellenden. Wird ein Antrag abgelehnt, kann dagegen vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden. Zudem hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.

Weiterführende Information

Machen Sie in Ihrem Antrag auf Informationszugang Angaben die eine Kontaktaufnahme mit Ihnen ermöglichen.

Verfahrensablauf

  1. Den Antrag auf Informationszugang können Sie online, schriftlich, mündlich oder per E-Mail stellen.
  2. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, dass heißt Sie müssen einzelne Fälle oder Vorgänge benennen, zu denen Informationen bei der Stadt Willich vorhandenen sein sollen.
  3. Ihr Antrag wird nach Eingang geprüft. 
  4. Sollten sich Rückfragen zu Ihrem Antrag ergeben, werden Sie zur Klärung kontaktiert.
  5. Wenn die gewünschten Informationen bei der Stadt Willich vorhanden sind, wird Ihnen die entsprechende Auskunft erteilt.
  6. Falls für die Informationsgewährung Gebühren erhoben werden, erhalten Sie zudem einen Gebührenbescheid.
  7. Wenn die gewünschte Auskunft nicht oder nur teilweise erteilt werden kann, erhalten Sie einen Bescheid, gegen den Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen können. Darüber hinaus können Sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen.

Bearbeitungsdauer

1 Monat (Über Ihren Antrag wird in der Regel unverzüglich, spätestens nach einem Monat, entschieden.)

Rechtsgrundlagen

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