Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten
- an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
- an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- an Adressbuchverlage
- bei Alters-und Ehejubiläen
zu widersprechen.
Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden. Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen. Der Widerspruch gilt, bis Sie diesen widerrufen.
Einrichtung einer Auskunftssperre
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft
- eine Gefahr für Leben
- Gesundheit
- persönliche Freiheit
- oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Dieser kann formlos oder mit dem zur Verfügung stehenden Antrag auf Eintragung einer Melderegisterauskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz gestellt werden.
Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft und ausführlich darzulegen. Die Meldebehörde kann im Einzefall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- aktuelle Urteile
- Atteste
- Polizeiberichte
- Strafanzeigen
Verfahrensablauf
Sie sprechen in einem der Stadtteilbüros vor und teilen mit, dass Sie eine Übermittlungssperre eintragen lassen möchten.