An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Der Gesetzgeber hat für folgende Feiertage das Verbot erlassen:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinlad-Pfalz und im Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober, jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
- Allerheiligen (1. November, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
Antragsstellung
Der Antrag muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift.
Voraussetzungen
- Versorgung der Bevölkerung mit frischen, leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Beladung und/oder Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen
- für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind
- für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometer handelt
- für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können
Rein organisatorische, beziehungsweise wirtschaftliche Gründe sind für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend!
Benötigte Unterlagen
- Antragsvordruck (ausgefüllt)
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Dringlichkeit
Gebührenrahmen
Je nach Zweck und Art der Genehmigung, zwischen: 50,00€ zu 200,00€