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Bebauungsplan Aufstellung / Änderung / Aufhebung beantragen

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Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, sind aufzustellen (bzw. zu ändern oder aufzuheben), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. §Abs.BauGB). Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.

Bürger und Bürgerinnen haben die Möglichkeit, über einen Antrag nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes anzuregen. Die Bürgeranregung wird dem Planungsausschuss mit einer Stellungnahme der Verwaltung zur Beratung über die Aufnahme ins Arbeitsprogramm des Geschäftsbereiches Stadtplanung vorgelegt.

Voraussetzungen

Wohnsitz innerhalb der Gemeinde seit mindestens drei Monaten.

Fristen

Der Antrag nach § 24 GO NRW muss 14 Tage vor der sachlich beratenden Fachausschusssitzung (Planungsausschuss) eingehen, ansonsten erfolgt die Beratung in der nächsten Sitzung.

Weiterführende Information

Allgemeine Informationen zum Bebauungsplan

Aufbauend auf den vorbereitenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes regelt der Bebauungsplan die konkreten Einzelheiten der städtebaulichen Ordnung für einen exakt begrenzten Teilbereich der Gemeinde (sog. Geltungsbereich). Die möglichen Inhalte (sog. Festsetzungen) eines Bebauungsplanes sind abschließend im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu örtlichen Verkehrsflächen getroffen werden.

Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da dieser vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 Absatz 1 BauGB).

Sogenannte vorhabenbezogene Bebauungspläne stellen eine Sonderform der Bebauungspläne dar (vgl. § 12 BauGB), da durch sie sehr konkrete Vorhaben für einen bestimmten Vorhabenträger zeitnah ermöglicht werden sollen.

Um dem Freiflächenverbrauch entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber ein beschleunigtes Verfahren vorgesehen (§ 13a BauGB). Für die sog. Bebauungspläne der Innenentwicklung müssen jedoch besondere gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Flächengröße und Umweltverträglichkeit eingehalten werden.

Zu jedem Bebauungsplan gehört neben dem zeichnerischen Teil, der eigentlichen Planurkunde, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht), in der die im Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert werden. Mit seiner Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Allgemeine Informationen zur Veränderungssperre

Eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Sicherungsinstrument der Bauleitplanung, mit dem die Gemeinde bestimmen kann, dass in einem bestimmten Gebiet für eine begrenzte Zeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen. So können nach Erlass einer Veränderungssperre für das betroffene Gebiet keine baulichen Umbaumaßnahmen, Neubauten und Abrissarbeiten genehmigt werden. Auch Baumaßnahmen, die nicht anzeigepflichtig sind, müssen unterbleiben.

Der Erlass einer Veränderungssperre setzt nach § 14 Absatz 1 BauGB voraus, dass

  • die Gemeinde bereits einen Aufstellungsbeschluss (Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans) gefasst hat,
  • die in Aussicht genommene Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung aufweist und
  • die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich erforderlich ist.

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 16 BauGB).

Grundsätzlich ist eine Veränderungssperre gem. § 17 BauGB zwei Jahre wirksam. Allerdings kann die Gemeinde die Sperre um ein Jahr verlängern. Bei besonderen Umständen besteht zudem die Möglichkeit, die Veränderungssperre auf ein weiteres Jahr auszuweiten. Kommt die Gemeinde zu dem Entschluss, dass die Veränderungssperre aus städtebaulicher Sicht auch nach vier Jahren weiterhin erforderlich ist, kann die Gemeinde die Sperre teilweise oder ganz neu beschließen.

Eine Veränderungssperre ist nicht mehr gültig, wenn die Voraussetzungen für die Sperre noch während der gültigen Verordnung entfallen und die Bauleitplanung bereits rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Baugenehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilt wurden, bleiben rechtlich wirksam.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden (§ 14 Absatz 2 BauGB).

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden.

Kontaktinformationen

Cordula Schmidt, Bürgermeisterbüro (für Antragstellung nach § 24 GO NRW)

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