Online-Service
Die Bestattungskostenhilfe garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.
Die Bestattung einer verstorbenen Person ist in Nordrhein-Westfalen Pflicht. Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister
Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht für die Bestattung zu sorgen.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Mit dem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln erhalten Personen, die zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet sind, die Möglichkeit, die sozialhilferechtlich erforderlichen und angemessenen Kosten für eine Beerdigung beim Sozialhilfeträger geltend zu machen.
Unter Sozialbestattung versteht man den Anspruch einer Person, die zur Tragung der Bestattungskosten für einen Verstorbenen verpflichtet ist, von den Kosten der Bestattung entlastet zu werden, soweit es ihr nicht zumutbar ist, für diese Kosten aufzukommen. Der sozialhilferechtliche Anspruch aus § 74 SGB XII soll in diesem Fall die Vornahme einer einfachen aber würdigen Bestattung ermöglichen
Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben oder Unterhaltspflichtigen für die Kosten in Anspruch nehmen können.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Gemeinde, welche für die verstorbene Person bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort.
Benötigte Unterlagen
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
- Testament/ Erbvertrag wenn vorhanden
- Aufstellung über mögliche Erben und Familienangehörige der /des Verstorbenen (Erben, Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft)
- Erbschein oder Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (im und außerhalb des Haushalts lebende Erben und Angehörige der/des Verstorbenen)
- Nachweise über Vermögensverhältnisse:
- Nachweise über besondere Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- Rechnung des Bestattungsinstituts
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Ein Antrag auf Bestattungskosten ist nicht fristgebunden. Allerdings ist bei einer Antragstellung das sog. Gegenwärtigkeitsprinzip entscheidend, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Bedürftigkeit fortbesteht oder diese temporär oder auf Dauer entfallen ist. Ein Antrag sollte in der Regel innerhalb von ein bis drei Monaten nach dem Todesfall gestellt werden.
Weiterführende Information
Bestattungskosten
- Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Kostenübernahme
Die erforderlichen angemessenen Bestattungskosten werden vom Sozialhilfeträger teilweise oder ganz übernommen, wenn:
- die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat
- die antragstellende Person sowie deren Ehegatte/gattin oder PartnerIn selbst nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, zu tragen (§ 19 Abs. 3 SGB XII)
- es keine anderen Personen oder Dritte gibt, die zur Kostentragung vorrangig verpflichtet sind (z.B. Erben, Sterbegeldversicherung o.ä.).
Friedhöfe und Bestattungen
Informationen zu den unterschiedlichen Grabarten und Bestattungsformen auf den Willicher Friedhöfen.
Verfahrensablauf
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.
Den Antrag kann formlos gestellt werden.
Sie können den Antrag per E-Mail an sgv@stadt-willich.de senden.
Die auszufüllenden Unterlagen erhalten Sie dann von uns zugesandt. Für die Antragstellung ist keine persönliche Vorsprache nötig. Die von uns benötigten Unterlagen können postalisch oder per E-Mail eingereicht werden.
Sobald der Antrag und die notwendigen Nachweise vorliegen, kann eine Bearbeitung erfolgen.
Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Kontaktinformationen
Zuständigkeiten nach Buchstabenkreisen
Ansprechperson | Zuständigkeit nach Buschstabe des Nachnamens |
---|---|
Frau Loheide-Niesmann | A, B, C, D |
Frau Frantzen | E, F, G, H, I |
Herr Maaßen | J, K, L, Z |
Frau Breyers | P, Q, R, Y, T |
Frau Hannen | S |
Frau Balsano | M, N,O, U, V, W, X |