Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch)
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Das Jugendamt ist zuständig für Eingliederungshilfen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit seelischer Behinderung.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Eingliederungshilfen können so aussehen:
- in ambulanter Form, zum Beispiel eine Schulbegleitung
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
- die Unterbringung in einer Vollzeitpflege.
Zuständigkeit der Jugendhilfe
Maßgeblich für die Zuständigkeit der Jugendhilfe sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).
Vor diesem Hintergrund leistet das Jugendamt Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII ab der Einschulung.
Die Gewährung von Hilfen setzt voraus, dass keine anderen Sozialleistungsträger oder Schulen vorrangig zuständig sind.
Frühfördermaßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, fallen unabhängig von der Art der Behinderung in die Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe und werden nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) erbracht.
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ebenfalls bei den Trägern der Eingliederungshilfe. Wenn Sie unsicher sind, welche Stelle zuständig ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist das Vorliegen einer seelischen Behinderung. Eine solche liegt vor, wenn
- die seelische Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erheblich vom altersentsprechenden Zustand abweicht, und
- dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die seelische Behinderung kann durch psychische Störung hervorgerufen werden, wie beispielsweise:
- Angststörungen,
- Depressionen,
- Autismus-Spektrum-Störungen,
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS),
- Essstörungen oder andere psychische Störungen.
Entscheidend ist, dass die psychische(n) Störung(en) das Alltagsleben und die soziale Teilhabe der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen.
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen.
Weiterführende Informationen
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst. Die Personensorgeberechtigten handeln für ihr Kind und machen die Ansprüche geltend.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlangen Jugendliche die allgemeine sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB I und können selbst Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Allerdings sind die Personensorgeberechtigten zu informieren. Da es sich im Verfahren um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind oder den Jugendlichen handelt, ist immer die Zustimmung aller Sorgeberechtigten erforderlich.
Verfahrensablauf
Die Fachkräfte des Teams Eingliederungshilfe (EGH) beraten gerne über geeignete Hilfsmaßnahmen und nehmen Anträge auf Eingliederungshilfe entgegen (siehe Abschnitt Antragsstellung).
Ausschlaggebend für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist die Frage, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung (siehe Abschnitt Voraussetzungen) handelt.
Zur Fragestellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem alterstypischen Zustand abweicht, ist eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte erforderlich:
- Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie,
- Kinder- und Jugendpsychotherapeut:in,
- Ärztin oder Arzt bzw. Psychotherapeut:in mit besonderer Erfahrung im Bereich seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
Liegt eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vor, prüft das Jugendamt, ob dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zudem werden bei der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung und möglicher vorrangiger Zuständigkeiten anderer Träger Stellungnahmen weiterer Beteiligter, wie beispielsweise von Schulen, eingeholt.
Auf dieser Grundlage entscheidet das Jugendamt, ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind. Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan, in dem unter anderem festgelegt wird, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen.