Die Fachaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, den Sie einlegen können, wenn Sie Adressatin oder Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde sind.
Eine Fachaufsichtsbeschwerde kommt in Betracht, wenn Sie die Entscheidung inhaltlich für falsch halten. Eine Fachaufsichtsbeschwerde kann einen förmlichen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht ersetzen.
Durch die Fachaufsichtsbeschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert. Auch der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Dies ist nur durch Einlegen eines Widerspruchs oder Erhebung einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich. Es empfiehlt sich, die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde einzulegen und für den Fall, dass diese ihre Entscheidung nicht ändert, um Vorlage der Fachaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Behörde zu bitten.
Wollen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde einreichen, können Sie diese bei der Ausgangsbehörde erfragen, sofern sie nicht in der Verwaltungsentscheidung selbst angegeben ist. Wer in Ihrem Fall nächst höhere Behörde ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen zur Verwaltungsorganisation und zur Zuständigkeit.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind Adressatin beziehungsweise Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde.
- Sie halten die Entscheidung für inhaltlich falsch.
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Es empfiehlt sich, eine Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich einzulegen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch sind nur schriftlich eingereichte Fachaufsichtsbeschwerden vom Petitionsrecht erfasst und müssen von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden. Gegenstand einer Fachaufsichtsbeschwerde ist die Entscheidung oder Maßnahme der Ausgangsbehörde. Wird die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde eingelegt, prüft diese, ob sie der Beschwerde abhilft und eine anderweitige Sachentscheidung oder Maßnahme trifft. Hilft die Ausgangsbehörde einer Fachaufsichtsbeschwerde nicht ab, legt sie die Fachaufsichtsbeschwerde der nächst höheren fachlich zuständigen Behörde vor. Diese trifft dann die Entscheidung über die Beschwerde. Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung eine Rückmeldung.