Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, sind aufzustellen bzw. zu ändern, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. §1 Abs. 3 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.
Bürgerinnnen und Bürger haben die Möglichkeit, über einen Antrag nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Willich anzuregen (meist wahrscheinlich bei gleichzeitiger Anregung der Aufstellung/Änderung/Aufhebung eines Bebauungsplanes). Die Bürgeranregung wird dem Planungsausschuss mit einer Stellungnahme der Verwaltung zur Beratung über die Aufnahme ins Arbeitsprogramm des Geschäftsbereiches Stadtplanung vorgelegt.
Voraussetzungen
Wohnsitz innerhalb der Gemeinde seit mindestens drei Monaten.
Fristen
Der Antrag nach § 24 GO NRW muss 14 Tage vor der sachlich beratenden Fachausschusssitzung (Planungsausschuss) eingehen, ansonsten erfolgt die Beratung in der nächsten Sitzung.
Weiterführende Information
Allgemeine Informationen zum Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Art der Bodennutzung, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt, für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Er hat die Aufgabe, die verschiedenen Nutzungsansprüche wie Wohnen, Gewerbe, Grün, Verkehr usw. zu koordinieren, zu steuern und zu einem abgewogenen Gesamtkonzept zusammenzuführen.
Der FNP hat gegenüber den Bürger:innen noch keine Rechtsverbindlichkeit. Die Planungsabsichten werden erst durch die Aufstellung von Bebauungsplänen für Teilgebiete der Gemeinde verbindlich. Diese müssen sich aus dem FNP entwickeln.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden.
Kontaktinformationen
Cordula Schmidt, Bürgermeisterbüro (für Antragstellung nach § 24 GO NRW)