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Geschlechtseintrag ändern und Vorname erklären

Letzte Änderung am

Am 01 November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft getreten.
Mit einer Erklärung legen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen fest, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.

Ziel des Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung Anderer zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken. Gerichtsverfahren entfallen damit.

Voraussetzungen

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
    • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
    • Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
    • Sie sind im Besitz
      • einer Blaue Karte EU (Blue Card EU) oder
      • eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
      • einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Die Klärung, ob die Erklärung auch in dem Heimatpass des Heimatstaates Berücksichtigung finden kann, muss mit den zuständigen Behörden selbst geklärt werden. Eine Einflussnahme des Standesamtes ist leider nicht möglich.
Regelung für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige
  • Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
  • Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, stimmen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zu. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
  • Sie versichern in Ihrer Erklärung zusätzlich, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Eine Beratung ist freiwillig. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
    • Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen
    • öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Regelung für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:
  • Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
  • Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
  • Minderjährige ab 5 Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen.
  • Die gesetzlichen Vertreter erklären zusätzlich, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.
Für geschäftsunfähige erwachsene Personen gilt:
  • Nur eine für diese Angelegenheit bestimmte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
  • Die Angelegenheit und die erklärende Person müssen von einem Betreuungsgericht genehmigt werden.
Für geschäftsfähige erwachsene Personen, für die eine rechtliche Betreuung besteht, gilt:
  • Sie geben die Erklärung selbst ab, außer es besteht ein für diese Angelegenheit angeordneter Einwilligungsvorbehalt.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass)
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde

Gebührenrahmen

Vorname erklären: 21,00€

Fristen

Die Erklärung müssen Sie 3 Monate nach und bis zu 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung abgeben. Wenn Sie keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.

Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach der letzten Abgabe einer Erklärung wieder möglich.

Verfahrensablauf

Angaben zum Geschlecht
  • Sie können zwischen weiblich, männlich, divers und keinem Geschlechtseintrag auswählen.
  • In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.
Angaben zum Vornamen
  • Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
  • Bei Geschlechtseintrag "männlich“ können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
  • Bei Geschlechtseintrag "weiblich“ können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
  • Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers“ wählen, sind Sie bei der Vornamenswahl frei.
  • Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
  • Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten oder weitere Vornamen hinzufügen.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung

Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.
Sie müssen die Abgabe der Erklärung schriftlich bei einem deutschen Standesamt vorab anmelden.

Die Erklärung des Geschlechtseintrages und des Vornamens ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung schriftlich oder mündlich beim Standesamt anzumelden, bei dem die spätere Erklärung abgegeben werden soll. Nach Abgabe der Anmeldung muss eine Erklärung innerhalb von 6 Monaten erfolgen, da die Anmeldung sonst gegenstandslos wird. Sie können nur dort die Erklärung abgeben, wo Sie auch die Anmeldung abgegeben haben.

Sie können Ihre Erklärung nur selbst abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtsregister für die betroffene Person führt.

Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit:

  • Standesamt, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister geführt wird
  • Standesamt am aktuellen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort
  • Standesamt I in Berlin

Liegt kein Registereintrag vor, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam. Dieses trägt die Erklärung in ein Verzeichnis ein.
Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das zuständige Standesamt weitergeleitet.

Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich bei einem deutschen Standesamt anmelden und Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen.

  • Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt.
  • Auf Wunsch kann das Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung ausstellen.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das personenstandsregisterführende Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für die Eintragung zuständig ist.
  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Wenn kein Registereintrag vorliegt, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam.

FAQ

Wer kann die Anmeldung bzw. die Erklärung durchführen?

Alle volljährigen und geschäftsfähigen Personen können dies selbst tun.

Die Änderung erklären können auch beschränkt geschäftsfähige minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s). Sofern Ihr gesetzlicher Vertreter Ihnen die Zustimmung verweigert, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.

Die Änderung erklären können der/die gesetzliche(n) Vertreter für Kinder unter 14 Jahren und geschäftsunfähigen Personen unter Zustimmung der minderjährigen Person (ab Vollendung des 5. Lebensjahres).

Bitte beachten Sie!
Für minderjährige Personen besteht vor Abgabe der Erklärung eine Beratungspflicht durch eine geeignete Stelle. Diese Beratung kann erfolgen durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Rechtsgrundlagen

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