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Gewerbe Anmeldung

Letzte Änderung am

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei:

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
    Ausgenommen sind unter anderem:
  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

  • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
  • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

Um eine selbstständige Tätigkeit anzuzeigen, also ein Gewerbe anzumelden, müssen Sie volljährig sein. Bei Minderjährigen ist das Vormundschaftsgericht des zuständigen Amtsgerichts mit einzubeziehen. 

Gebührenrahmen

Bei Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter:innen von Personengesellschaften (keine juristischen Personen): 26,00€

Bei juristischen Personen: 33,00€

Für jede weitere gesetzliche Vertretung juristischer Personen: 13,00€

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Mit Aufnahme einer Tätigkeit ist diese beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Besonderheiten

Für die Antragstellung über die Online-Dienstleistung des Wirtschaftsserviceportals NRW wird ein Servicekonto NRW oder ein Unternehmenskonto benötigt.

Weiterführende Information

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

§ 14 der Gewerbeordnung verfolgt primär den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt bzw. eine Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig; eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden (§ 146 GewO)

Infocenter Gewerbemeldung

Im Infocenter „Gewerbemeldung" unter www.gewerbeanmeldung.nrw.de finden Sie weitere Hinweise. Es werden Fragen beantwortet wie zum Beispiel: Besteht für mein Gewerbe eine Erlaubnispflicht?

Finanzamt Krefeld

Informationen des Finanzamtes Krefeld stehen Ihnen als Erklärvideo zur Verfügung. Weitere nützliche Tipps für Ihren Weg in die erfolgreiche Selbstständigkeit bietet das Startercenter NRW. Sie erhalten Erstinformationen zu den Themen Finanzierung, Steuern, Versicherung, weitere Beratungsangebote und vieles mehr, was nun für Ihr Gründungsunternehmen wichtig werden kann.

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Gewerbeanmeldung persönlich in der Gewerbemeldestelle der Stadt Willich vornehmen. Die Meldung wird vor Ort direkt bearbeitet und entsprechend im Gewerberegister angemeldet. Die Anmeldung kann auch schriftlich erfolgen. Dafür stellen wir Ihnen einen Antragsassistenten zur Verfügung, den Sie digital ausfüllen, ausdrucken und der Gewerbemeldestelle per E-Mail zusenden können. 

Online erledigen

In Nordrhein-Westfalen können Gewerbeanzeigen bzw. -meldungen über das Wirtschafts-Serviceportal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP.NRW) vollständig digital abgewickelt werden.

Im WSP.NRW finden Sie wichtige Formulare und Ansprechpersonen und Antworten auf viele Fragen zur Gewerbeanzeige. Um die digitale Anmeldung nutzen zu können, müssen Sie sich einmal registrieren. Später können Sie sich dann jederzeit einloggen und z.B. Gewerbe um- oder wieder abmelden.

Sie können die Gewerbeanmeldung auch über den Formularassistenten der Stadt Willich beantragen. Eine persönliche Vorsprache ist auch hier nicht erforderlich. Sowohl die Gewerbeanzeige über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW , als auch die mittels Formularassistent, schließt mit einem Ausdruck der Gewerbeanmeldung, -um- oder -abmeldung sowie einer Einreichungsbestätigung ab und ist ohne Unterschrift gültig. Zusammen mit der von Ihnen vorgenommenen Gewerbeanzeige ist sie der bekannten, umgangssprachlich auch „Gewerbeschein" genannten Empfangsbescheinigung gleichgestellt (§ 15 GewO).

Beim Vorliegen einer Gewerbeanmeldung (entweder über das Online-Portal, als Vordruck oder durch persönliches Erscheinen) prüft die Gewerbemeldestelle die angezeigte Tätigkeit. Handelt es sich nicht um erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden die Daten in das Gewerbemelderegister übertragen; das Gewerbe wird angemeldet.

Bearbeitungsdauer

3 Tage ((bei Vollständigkeit der Unterlagen))

FAQ

Was ist ein Gewerbe?

Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

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