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Grundsteuer A und B für Grundbesitz
Jeder Grundbesitz wird besteuert, egal ob er
- land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A)
- bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B)
- gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).
Wer ist zahlungspflichtig?
Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der/die Eigentümer:in des jeweiligen Grundbesitzes, unabhängig davon, ob der Grundbesitz selbst genutzt, vermietet oder verpachtet ist.
Grundsteuermessbetrag
Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder/jede Eigentümer:in vom Finanzamt erhält. Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
Festsetzung
Die Grundsteuer wird im "Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben" jedem/jeder Eigentümer:in grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr festgesetzt und gilt als Jahresveranlagung, soweit sich keine Änderung im laufenden Jahr ergibt. Die Grundsteuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes mal Grundsteuerhebesatz der Stadt Willich gleich Grundsteuerbetrag.
Grundsteuerhebesätze Stadt Willich
Grundsteuer A ( land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) | 310% |
---|---|
Grundsteuer B ( bebaut u. unbebaut; gewerblich u. zu Wohnzwecken genutzt) | 545% |
Der Bescheid über Steuern und sonstigen Abgaben enthält:
- Grundsteuer
- Abfallentsorgungsgebühren
- Straßenreinigungsgebühren
- Benutzungsgebühren für den Anschluss an den Regenwasserkanal
- Entsorgungsgebühren für Kleinkläranlagen
- Gebühren für die Umlagen der Wasser- und Bodenverbände
Die Abwasserbeseitigungsgebühren für die Nutzung der Schmutzwasserkanäle und abflusslosen Gruben werden grundsätzlich über die Wasserversorgung Willich GmbH als Verwaltungshelfer nach dem Frischwassermaßstab erhoben.
Fristen
Die Steuer wird jeweils zu gleichen Teilen fällig am:
- 15.02. jeden Jahres
- 15.05. jeden Jahres
- 15.08. jeden Jahres
- 15.11. jeden Jahres
Besonderheiten
Das Steueramt wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt. Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31.12. zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 01.01. des folgenden Jahres beginnt. Bei einem Eigentumswechsel geht die Steuerschuldnerhaftung nicht mit dem im Kaufvertrag festgesetzten Datum über den Erwerb des Eigentums auf den Käufer über.
Der Übergang von Nutzen und Lasten der Immobilie - z.B. im notariellen Kaufvertrag - hat somit zunächst nur privatrechtliche Auswirkungen. Veräußerer und Erwerber müssen sich privatrechtlich über die Zahlung der Grundsteuer und der grundstücksbezogenen Abgaben ab Kaufdatum einigen.
Der Erwerber des Grundstückes oder der Immobilie kann sich gegenüber der Stadt Willich schriftlich (z. Bsp. mittels Sepa-Lastschriftmandat) zur Kostenübernahme verpflichten. Er wird dann bis zur steuerlichen Umschreibung als Zahlungsbevollmächtigter geführt.
Weiterführende Information
Der Bescheid über Steuern und sonstigen Abgaben enthält:
- Grundsteuer
- Abfallentsorgungsgebühren
- Straßenreinigungsgebühren
- Benutzungsgebühren für den Anschluss an den Regenwasserkanal
- Entsorgungsgebühren für Kleinkläranlagen
- Gebühren für die Umlagen der Wasser- und Bodenverbände
Die Abwasserbeseitigungsgebühren für die Nutzung der Schmutzwasserkanäle und abflusslosen Gruben werden grundsätzlich über die Wasserversorgung Willich GmbH als Verwaltungshelfer nach dem Frischwassermaßstab erhoben.
Prinzip der Kostendeckung
Benutzungsgebühren sind kostendeckend zu erheben. Daher muss das Gebührenaufkommen und die hiermit verbundene Höhe der Einzelgebühren jedes Jahr anhand einer Gebührenbedarfsberechnung ermittelt werden. Der Gebührenmaßstab und die Höhe der Benutzungsgebühren werden in den jeweiligen Gebührensatzungen der Stadt Willich festgesetzt. Der Rat der Stadt Willich beschließt die Gebührensatzungen.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.