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Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.
Die Leistungen bestimmen sich nach dem festgestellten Pflegegrad.
Leistungen ab Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
- Digitale Pflegeanwendungen
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- einen Entlastungsbetrag.
Leistungen ab Pflegegrad 2 - 5
- Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
- einen Entlastungsbetrag
Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
- Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Sozialhilfe
- unterschriebenes Hinweisblatt
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Pflegegrad
- MDK-Gutachten
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
- vollständiger Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
- aktuelle Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
- Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief und ausgefüllter Fragebogen zum KfZ
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)
Fristen
Die Bewilligung der Hilfe zur Pflege erfolgt zum Tag der Antragstellung.
Besonderheiten
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem
- für nicht pflegeversicherte Personen.
- bei kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Weiterführende Information
Unterlagen immer in Kopie und nicht im Original einreichen. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein. Sie können uns persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen durch Pflegegrade abgelöst. Seitdem dienen fünf Pflegegrade (1 bis 5) zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen vor allem demenzkranken älteren Menschen die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und die Pflegebedürftigkeit bestimmt.
Außerdem werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Bescheid über die bewilligten Leistungen erstellt.
Kontaktinformationen
Kontaktperson | Zuständigkeit nach Buchstaben |
---|---|
Dorothee Loheide-Niesmann | A, B, C, D |
Vanessa Frantzen | E, F, G, H, I |
Matthias Maaßen | J, K, L, Z |
Regina Breyers | P, Q, R, Y, T |
Isabelle Hannen | S |
Ramona Balsano | M, N, O, U, V, W, X |