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Die Haltung von großen Hunden i. S. d. Landeshundegesetzes muss der örtlichen Ordnungsbehörde gegenüber angezeigt werden.
Gefährliche Hunde
Die Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen ist nur zulässig, sofern eine ördnungsbehördliche Erlaubnis vorliegt. Für eine solche müssen Haltungsvoraussetzungen vorliegen.
Anzeige- und Mitteilungspflichten
Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.
Anmeldung zur Hundesteuer
Unabhängig von der ordnungsrechtlichen Anmeldung von Hunden ist die steuerliche Anmeldung für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht, verpflichtend. Zur Dienstleistung Hundesteueranmeldung.