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Die Haltung von großen Hunden i. S. d. Landeshundegesetzes muss der örtlichen Ordnungsbehörde gegenüber angezeigt werden.
Gefährliche Hunde
Die Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen ist nur zulässig, sofern eine ördnungsbehördliche Erlaubnis vorliegt. Für eine solche müssen Haltungsvoraussetzungen vorliegen.
Anzeige- und Mitteilungspflichten
Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.
Anmeldung zur Hundesteuer
Unabhängig von der ordnungsrechtlichen Anmeldung von Hunden ist die steuerliche Anmeldung für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht, verpflichtend. Zur Dienstleistung Hundesteueranmeldung.
Voraussetzungen
Bei großen Hunden:
Sachkunde, Zuverlässigkeit, fälschungssichere Mikrochipkennzeichnung des Hundes, Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund.
Bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen:
Erlaubnis der zuständigen Behörde,
dazu bedarf es der Vollendung des 18. Lebensjahres, Sachkunde, Zuverlässigkeit, in der Lage sein den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung, Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung, fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes.
Bei gefährlichen Hunden zusätzlich:
Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder Bestehen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung.
Gebührenrahmen
Bei großen Hunden (Entgegennahme der Anzeige): 25,00€
Bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis): 30,00€ zu 100,00€
Fristen
Bei großen Hunden
Die Haltungsanzeige hat unmittelbar zu erfolgen.
Bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen
Die Haltungs-Genehmigung muss vor Anschaffung des Hundes vorliegen.
Verfahrensablauf
Bei großen Hunden
Nach Eingang der Anzeige wird diese auf Vollständigkeit geprüft. Zudem wird ein Gebührenbescheid erlassen.
Bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen
Nach Eingang des vollständigen Antrages wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn alle Haltungsvoraussetzungen erfüllt werden. Eine Überprüfung der Unterbringung vor Ort kann erforderlich sein.
FAQ
- Welche Hunde gelten als groß?
Hunde die eine Widerristhöhe von 40 cm oder ein Gewicht von 20 kg erreichen gelten als groß. Sie gelten auch als groß, wenn die Maße noch nicht erreicht wurden, aber absehbar ist, dass diese erreicht werden.
- Welche Hunde gelten als gefährlich?
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Welche Hunde fallen unter Hunde bestimmter Rassen?
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
- Können auch andere Hunde gefährliche Hunde sein?
Die Gefährlichkeit von Hunden kann im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt durch die zuständige Behörde festgestellt werden. Etwa nachdem sie einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, sie einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben sowie Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Kontaktinformationen
Bitte richten Sie Anfragen, Anträge, Hinweise und weiteres per E-Mail zu dem Thema ausschließlich an ordnungsamt@stadt-willich.de.