Im Zuge von Baumaßnahmen kommt es zu Eingriffen in Natur und Landschaft.
Unvermeidbare erhebliche Eingriffsfolgen sind auszugleichen, wobei der Eingriff auf der beeinträchtigenden Fläche selbst oder - wenn das nicht möglich ist - durch Maßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden muss. Meist sind die Baugrundstücke zu klein, um den Eingriff dort zu kompensieren. Daher werden Kompensationsflächen im Baugebiet oder - wenn dies nicht möglich ist - an anderer Stelle von der Stadt angelegt.
Kostenerstattung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für diese Maßnahmen einen Kostenerstattungsbetrag. Der Betrag errechnet sich aus den Herstellungskosten zuzüglich entstandener Grunderwerbskosten für die Flächen.
Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Ausgleichsflächen. Die Gemeinde kann die Kosten allerdings bereits dann geltend machen, sobald Grundstücke - auf denen Eingriffe zu erwarten sind - baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. In diesem Falle liegen dem Betrag die voraussichtlich entstehenden Herstellungskosten zu Grunde.