Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erhalten. Es wird zwischen dem blauen und dem orangenen Schwerbehinderten- Parkausweis unterschieden. Der blaue Parkausweis wird auf längstens fünf Jahre ausgestellt und gilt innerhalb der Europäischen Union.
Der blaue Parkausweis berechtigt in Deutschland dazu:
- bundesweit auf Parkplätzen zu parken, die durch ein Parkplatzschild mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrer-Symbol" gekennzeichnet sind,
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, an den Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Daneben gibt es für die blaue Parkerleichterung EU-weite zusätzliche landesspezifische Erleichterungen.
Wichtig:
Ein Auslegen nur des Schwerbehinderten-Ausweises vom Versorgungsamt berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen!
Beachten Sie
Legen Sie die Parkerleichterung gut sichtbar hinter die Frontscheibe Ihres PKW.