Damit außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Personen nur möglichst kurze Wege zurücklegen müssen, werden für diesen Personenkreis reservierte Parkplätze eingerichtet. Diese sind mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzzeichen gekennzeichnet. Als Nachweis der Berechtigung ist der Schwerbehindertenparkausweis zur Parkerleichtung sichtbar vor der Frontscheibe auszulegen. Den blauen Parkausweis mit der Ausnahmegenehmigung gibt es im Geschäftsbereich Landschaft und Straßen.
Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz für die außergewöhnlich gehbehinderten bzw. blinden Personen in der Nähe der Wohnung eingerichtet werden, wenn keine Abstellmöglichkeit auf dem Privatgrundstück oder in zumutbarer Entfernung auf der Straße zur Verfügung steht.
Wichtig:
Ein Auslegen nur des Schwerbehinderten-Ausweises vom Versorungsamt berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen!