Als informelles Planungsinstrument ist für die Rahmenplanung gesetzlich kein normiertes Verfahren vorgegeben. In Anlehnung an das formelle Verfahren der Bauleitplanung wird der Öffentlichkeit sowie den Trägern öffentlicher Belange und Behörden jedoch auch bei Aufstellung von Rahmenplanungen die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen zu informieren (analog § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB).
Hierzu wird der Planvorentwurf (meist mit mehreren Varianten) für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange haben in dieser Zeit die Möglichkeit, die Planungsabsichten mit den Mitarbeiter*innen des Geschäftsbereiches Stadtplanung zu diskutieren und mögliche Anregungen und Bedenken zu der Planung vorzubringen. Die Äußerungen können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Wann und wo die Rahmenplanung ausgelegt wird, wird ortsüblich bekannt gemacht (Amtsblatt des Kreises Viersen, städtische Homepage; zusätzlich Aushang in den Informationskästen der Stadtteilbüros).
Unter Berücksichtigung der Eingaben aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erarbeitet der Geschäftsbereich Stadtplanung eine Vorzugsvariante, die dem Planungsausschuss (bzw. dem Rat, sofern die Rahmenplanung als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB beschlossen werden soll) zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Dabei werden alle eingegangenen Äußerungen aus der Beteiligung in die Abwägung eingestellt. Der Planungsausschuss bzw. der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (vgl. § 1 Absatz 7 BauGB).
Die Einwender*innen werden schriftlich über das Beratungsergebnis informiert
Fristen
Es ist die in der jeweiligen Bekanntmachung genannte Beteiligungsfrist zu beachten. Nicht fristgemäß abgegebene Äußerungen können bei Beschlussfassung über die Rahmenplanung unberücksichtigt bleiben.
Weiterführende Information
Äußerungen können schriftlich (auch per Mail) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.