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Sozialhilfe: Einmalige Bedarfe

Letzte Änderung am

Die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII umfassen die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattungen für Bekleidung bzw. Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungsberechtigt sind Personen, die zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII gehören und keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder keine laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII benötigen, die die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII jedoch nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf einmalige Bedarfe (Zweizeiler durch Kunden erstellt)
  • Personalausweis
  • sollte keine Sozialhilfe bezogen werden, werden folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:

Fristen

Die Bewilligung des einmaligen Bedarfs erfolgt zum Zeitpunkt der Antragstellung. 

Besonderheiten

Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder - Einstandsgemeinschaft
  • der Höhe der Kosten der Unterkunft
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
  • der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte
Unterlagen in Kopie

Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Kopie ein. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein. Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Verfahrensablauf

Für die Antragstellung ist keine persönliche Vorsprache nötig. Der Antrag kann postalisch oder per E-Mail eingereicht werden. 

Kontaktinformationen

Sie können Ihr Anliegen auch schriftlich per Post oder per E-Mail an sgv@stadt-willich.de richten.

Rechtsgrundlagen

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