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Unterhalt: Ansprüche aus dem Ausland

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Es handelt sich um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber in Deutschland lebenden unterhaltspflichtigen Elternteilen, sofern das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland lebt. Das Ersuchen wird nicht durch die Sachbearbeiter/-innen der Stadt Willich bearbeitet, sondern durch das Bundesamt für Justiz. An diese Behörde wird das Unterhaltsersuchen weitergeleitet, welches anschließend alle geeigneten Schritte unternimmt, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Wichtig ist hierfür, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Das Bundesamt für Justiz gilt als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. 

Anträge sind über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem die oder der Antragsteller/in und das Kind ihren bzw. seinen Aufenthalt haben, beim Bundesamt für Justiz in Deutschland einzureichen.

Als vertretungsberechtigter Elternteil können Sie für Ihr Kind Anträge über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem Sie und Ihr Kind Ihren Aufenthalt haben, über die für Sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsersuchen beim Bundesamt für Justiz einreichen. Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt. Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt. Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt. Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Welches Übereinkommen Anwendung findet, hängt von dem Land ab, in dem Sie und Ihr Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Hinweis

Bundesleistung

Es handelt sich hierbei um eine Leistung des Bundes. Bei Rückfragen empfiehlt es sich, direkt mit der Zentralen Behörde in Kontakt zu treten, da dort die entsprechende Sachbearbeitung stattfindet.

Voraussetzungen

Der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, befindet sich im Ausland. Den Antrag für Kindesunterhalt kann der Elternteil stellen, dem die elterliche Sorge zusteht. Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden. Das Kind muss minderjährig sein.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes

Fristen

Das Kind muss noch minderjährig sein. Sollte das Kind im Verfahren volljährig werden, kann eine gerichtliche Vertretung nicht mehr erfolgen und es ist ein Anwalt zu beauftragen. Dies bringt in der Regel Kosten mit sich

Verfahrensablauf

Die Stadt Willich und somit das Team Unterhalt ist in dieser Leistung nicht involviert.

Die/Der Antragsstellende stellt direkt beim Bundesamt für Justiz einen entsprechenden Antrag. Die gesamte Sachbearbeitung findet dort statt. Daher können auch einige der oben abgefragten Punkte nicht vollständig beantwortet werden, da der dortige Vorgang hier nicht bekannt ist.

FAQ

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Frage nach der Bearbeitungszeit kann nur recht allgemein beantwortet werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die deutsche Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.

Kontaktinformationen

Inhaltliche Fragen sind direkt an das Bundesamt für Justiz zu richten:

Zuständigkeit nach Buchstaben des Nachnames

Ansprechperson Buchstaben
Herr Schmitz L-O
Frau Thomas I - K, Ba - Bk, Si - Sz
Frau Daniels A, Sa - Sh, Sch, St
Herr Probst C, D, P - R, V, W, Bl - Bz
Frau De Luca E, G, T, X - Z
Frau Schumacher F, H, U

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