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Unterhaltsansprüche geltend machen

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Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

Beistandschaft

Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

  • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
  • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
  • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
  • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
  • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
  • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
  • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
  • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

Beistandschaft beenden

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

Voraussetzungen

Elternteile, in deren Haushalt sich das Kind aufhält und denen die elterliche Sorge des Kindes zusteht, können vom Jugendamt in Unterhaltsfragen für ihr Kind bzw. ihre Kinder beraten werden, sofern das Kind / die Kinder minderjährig ist / sind und der berechtige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Jugendamt kann auch Beistand eines Kindes werden (§ 1712 BGB). Dann kann das Jugendamt die Höhe des geschuldeten Unterhalts berechnen, gerichtlich durchsetzen und ggf. auch zwangsvollstrecken. 

Junge volljährige Personen können sich bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen.
Das Jugendamt kann auch die werdende Mutter eines Kindes für eigene Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes beraten und unterstützen.
Darüber hinaus kann eine Beratung und Unterstützung bezüglich möglicher Unterhaltsansprüche des betreuenden Elternteils gegen den haushaltsfernen Elternteil erfolgen Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bestehen, in Ausnahmefällen auch länger. Die Dienstleistung wird für nicht verheiratete Elternteile angeboten,  sofern die Elternteile nicht zusammenleben.

Benötigte Unterlagen

  • Unterlagen bitte bei Terminabsprache erfragen. Weiteres unter Besonderheiten.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Fremdkosten, die dem Jugendamt entstehen (z. B. Gerichtskosten, Kosten des gegnerischen Anwalts) werden nicht übernommen.

Fristen

Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des Privatrechts tätig. Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage. Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden. Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.

Besonderheiten

Die benötigten Unterlagen erfragen Sie bitte bei der Terminabsprache, da diese je nach Sachlage unterschiedlich sein können.
Eine persönliche Vorsprache wird dringend empfohlen, um den komplexen Sachverhalt individuell erörtern zu können. Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch Ihren Beratungstermin. 

Weiterführende Information

Der Antrag kann formlos gestellt, bedarf aber der Schriftform.
Hinweis zum Schriftformerfordernis (§13 EGovG, analog EGOVG NRW)

Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.“

Verfahrensablauf

Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt und des Sachbearbeitenden. Eine Beistandschaft wird auf einen schriftlichen Antrag des berechtigten Elternteils eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt aufgenommen werden. 
Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.

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