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Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

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Damit das Kind (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) oder der betreuende Elternteil eine solche Unterhaltsforderung auch durchsetzen kann, muss der Anspruch abgesichert (tituliert) werden. Eine außergerichtliche Einigung kann durch die Vornahme einer Beurkundung beim Jugendamt geschehen. Sowohl das Kind als auch der betreuende Elternteil haben einen selbständigen Anspruch auf die Beurkundung der Unterhaltsforderung, der neben dem Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbetrages besteht.
Die Unterhaltshöhe richtet sich in erster Linie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und ist zu Zwecken der gerichtlichen Durchsetzung in einer entsprechenden Vollstreckungsurkunde zu fixieren.

Ändert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes (bzw. des betreuenden Elternteiles) oder ändern sich die Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteiles (Einkommen, Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, etc.) können beide Parteien die Abänderung der Unterhaltshöhe verlangen.

Die Beurkundung durch das Team Unterhalt ist nur in den beiden oben genannten Konstellationen (Unterhaltsansprüche von Kindern oder betreuenden nicht verheirateten Elternteilen) möglich.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Familienstand, Telefonnummer, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils (bitte formlos angeben)
  • Unterlagen hinsichtlich des zu beurkundenden Unterhalts, beispielsweise Schreiben des betreuenden Elternteils, des Jugendamtes oder einer Rechtsanwaltskanzlei, aus dem konkret hervorgeht, welche Unterhaltsbeträge bzw. Prozentsätze des Mindestunterhalts ab
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Bisheriger Unterhaltstitel z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss oder Urteil, sofern es sich um eine Abänderung handelt

Fristen

Das Kind muss noch minderjährig sein.

 

Besonderheiten

Soweit Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen oder verstehen, ist für die Beurkundung ein Dolmetscher notwendig. Diese Person benötigt ein gültiges Ausweisdokument und darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein.

 

Verfahrensablauf

Terminvereinbarung mit dem/der zuständigen Urkundsbeamten/in.

 

Bearbeitungsdauer

45 Minuten (Termin je nach Verfügbarkeit)

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