Online-Service
Wahlhelfer:innen werden am Wahltag als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte zur Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise die
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses,
- Ausgabe der Stimmzettel,
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
- Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses.
Wahlhelfende gesucht
Wenn Sie ehrenamtlicher Wahlhelfer:in werden wollen, können Sie Ihr Interesse jederzeit beim Team Wahlen anmelden. Zu den jeweils anstehenden Wahlterminen stellen wir auch einen Online-Anmelde-Service (Wahlhelferportal) zur Verfügung. Den Link dazu stellen wir rechtzeitig und jeweils für einen begrenzten Zeitraum auf dieser Seite ein. Wenn Sie weitere Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ehrenamtliche Aufgabe
Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen Ihr Gesicht während der Ausübung nicht verhüllen.
Wahlhelfer:innen werden von der Gemeindewahlbehörde bestellt. Bevorzugt werden Personen, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Sie können hierzu aber auch verpflichtet werden.
Erfrischungsgeld
Als ehrenamtlich tätige Wahlhelfer:in erhalten Sie für Ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung (sogenanntes “Erfrischungsgeld”).
Voraussetzungen
Sie sind selbst wahlberechtigt.
Fristen
Keine
Weiterführende Information
Bewerbungsmöglichkeiten für Wahlhelfer:innen
- Online-Service (Link wird rechtzeitig zur jeweiligen Wahl auf dieser Seite veröffentlicht)
- E-Mail an wahlen@stadt-willich.de
- persönlich im Wahlamt
- telefonisch
Auf den folgenden Internetseiten finden Sie weitere Informationen zu Thema Wahlhelfer:in
Verfahrensablauf
- Bei einer freiwilligen Tätigkeit melden Sie sich beim Wahlamt an.
- Sie können als Wahlheferin beziehungsweise Wahlhelfer auch zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet werden, wenn sich nicht genügend Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer freiwillig melden.
- Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder verpflichtet werden, beruft Sie der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in den Wahlvorstand.