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Wahlhelfer:in werden

Letzte Änderung am

Wahlhelfer:innen werden am Wahltag als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte zur Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise die

  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses,
  • Ausgabe der Stimmzettel,
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
  • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

Interessierte Wähler:innen können sich bereits jetzt als Wahlherler:innen für die Kommunalwahl am 14.09.2025 melden.

Hinweis

Wahlhelfende gesucht

Wenn Sie ehrenamtlicher Wahlhelfer:in werden wollen, können Sie Ihr Interesse jederzeit beim Team Wahlen anmelden. Zu den jeweils anstehenden Wahlterminen stellen wir auch einen Online-Anmelde-Service (Wahlhelferportal) zur Verfügung. Den Link dazu stellen wir rechtzeitig und jeweils für einen begrenzten Zeitraum auf dieser Seite ein. Wenn Sie weitere Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gerne an.

Ehrenamtliche Aufgabe

Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen Ihr Gesicht während der Ausübung nicht verhüllen.

Wahlhelfer:innen werden von der Gemeindewahlbehörde bestellt. Bevorzugt werden Personen, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Sie können hierzu aber auch verpflichtet werden.

Erfrischungsgeld

Als ehrenamtlich tätige Wahlhelfer:in erhalten Sie für Ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung (sogenanntes “Erfrischungsgeld”).

Voraussetzungen

Sie sind selbst wahlberechtigt.

Fristen

Keine

Weiterführende Informationen

Bewerbungsmöglichkeiten für Wahlhelfer:innen

Auf den folgenden Internetseiten finden Sie weitere Informationen zu Thema Wahlhelfer:in

Verfahrensablauf

  • Bei einer freiwilligen Tätigkeit melden Sie sich beim Wahlamt an.
  • Sie können als Wahlheferin beziehungsweise Wahlhelfer auch zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet werden, wenn sich nicht genügend Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer freiwillig melden.
  • Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder verpflichtet werden, beruft Sie der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in den Wahlvorstand.

Rechtsgrundlagen

Hilfe

Wir stellen Inhalte unserer Web-Seite in Leichter Sprache zur Verfügung. Das Angebot wird mit Hilfe Künstlicher Intelligenz weiter ausgebaut.

Leichte Sprache

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Gebärdensprache

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