Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erhalten. Der orangefarbene Parkausweis wird auf längstens fünf Jahre ausgestellt und gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder nur für Nordrhein-Westfalen. Es wird zwischen dem orangenen und dem blauen Schwerbehinderten-Parkausweis unterschieden.
Der orangefarbene Parkausweis berechtigt in Deutschland dazu:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, an den Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Wichtig:
Ein Auslegen nur des Schwerbehinderten-Ausweises vom Versorgungsamt berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen!
Beachten Sie
Legen Sie die Parkerleichterung gut sichtbar hinter die Frontscheibe Ihres PKW.